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bedürfen sollten. Dennoch ist dies nicht oder nicht mehr festzu-
halten, wie sich gleich weiter ergeben wird.
Das Hausgesetz ist nicht das einzige Gesetz, das besondere Be-
stimmungen hinsichtlich des Königlichen Hauses enthält; auch in einigen
Landesgesetzen finden sich vereinzelte Bestimmungen, die also staatsge-
setzliche Bedeutung haben; so in dem Gesetz über die privilegirten Ge-
richtsstände von 1835, in den Gemeindeordnungen (s. u.). Soweit
nun hiernach die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Königlichen
Hauses auf Staatsgesetz beruhen (sei es auf den ebenbemerkten
Landesgesetzen oder auf den mit den Ständen verabschiedeten Be-
stimmungen des Hausgesetzes), erfordert auch jede Abänderung die
Zustimmung der Stände.
Solche Aenderungsgesetze sind nun ergangen: einmal das
Nachtragsgesetz vom 20. Aug. 1879, das oben § 6, IV. hinsicht-
lich der Person des Königs bereits angezogen wurde, und das
Nachtragsgesetz vom 13. April 1888, von dem gleichfalls oben
8 6, III. d. die Rede war. Das letztere Gesetz bezieht sich nur
auf den König, das erstere, die Gerichtsbarkeit im Königlichen
Hause betreffend, im Allgemeinen auf die übrigen Mitglieder des
Königlichen Hauses.
Bei der Vorlegung dieses letzteren Gesetzes an die Stände
präcisirte das Königl. Decret vom 24. Okt. 1877 den Umfang
der Nothwendigkeit ständischer Verabschiedung in diesem Gebiet.
Es wird hier gesagt, das Hausgesetz von 1837 sei den Ständen
nur in Rücksicht auf die im 5. Abschnitt enthaltenen, den Staats-
haushalt berührenden Bestimmungen zur Verabschiedung vorgelegt
worden; die jetzige Vorlage berühre diese Bestimmungen gar nicht;
diejenigen Bestimmungen des Hausgesetzes aber, welche von der
Gerichtsbarkeit des Königs über die Mitglieder des Königlichen
Hauses handeln, seien der ständischen Zustimmung 1837 nicht
unterlegen, und insofern bedürfe also auch das vorgelegte Gesetz
keiner ständischen Zustimmung; die Zustimmung der Stände werde
nur beantragt, sofern durch die Vorlage einzelne Vorschriften des
Gesetzes von 1835 über die privilegirten Gerichtsstände und der
revidirten Sächs. Strafprozeßordnung aufgehoben oder abgeändert
werden. In diesem Sinne ist es also zu verstehen, wenn in der
Einleitung zu dem Gesetz von 1879 wiederum wie in der Ein-