Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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bedürfen sollten. Dennoch ist dies nicht oder nicht mehr festzu- 
halten, wie sich gleich weiter ergeben wird. 
Das Hausgesetz ist nicht das einzige Gesetz, das besondere Be- 
stimmungen hinsichtlich des Königlichen Hauses enthält; auch in einigen 
Landesgesetzen finden sich vereinzelte Bestimmungen, die also staatsge- 
setzliche Bedeutung haben; so in dem Gesetz über die privilegirten Ge- 
richtsstände von 1835, in den Gemeindeordnungen (s. u.). Soweit 
nun hiernach die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Königlichen 
Hauses auf Staatsgesetz beruhen (sei es auf den ebenbemerkten 
Landesgesetzen oder auf den mit den Ständen verabschiedeten Be- 
stimmungen des Hausgesetzes), erfordert auch jede Abänderung die 
Zustimmung der Stände. 
Solche Aenderungsgesetze sind nun ergangen: einmal das 
Nachtragsgesetz vom 20. Aug. 1879, das oben § 6, IV. hinsicht- 
lich der Person des Königs bereits angezogen wurde, und das 
Nachtragsgesetz vom 13. April 1888, von dem gleichfalls oben 
8 6, III. d. die Rede war. Das letztere Gesetz bezieht sich nur 
auf den König, das erstere, die Gerichtsbarkeit im Königlichen 
Hause betreffend, im Allgemeinen auf die übrigen Mitglieder des 
Königlichen Hauses. 
Bei der Vorlegung dieses letzteren Gesetzes an die Stände 
präcisirte das Königl. Decret vom 24. Okt. 1877 den Umfang 
der Nothwendigkeit ständischer Verabschiedung in diesem Gebiet. 
Es wird hier gesagt, das Hausgesetz von 1837 sei den Ständen 
nur in Rücksicht auf die im 5. Abschnitt enthaltenen, den Staats- 
haushalt berührenden Bestimmungen zur Verabschiedung vorgelegt 
worden; die jetzige Vorlage berühre diese Bestimmungen gar nicht; 
diejenigen Bestimmungen des Hausgesetzes aber, welche von der 
Gerichtsbarkeit des Königs über die Mitglieder des Königlichen 
Hauses handeln, seien der ständischen Zustimmung 1837 nicht 
unterlegen, und insofern bedürfe also auch das vorgelegte Gesetz 
keiner ständischen Zustimmung; die Zustimmung der Stände werde 
nur beantragt, sofern durch die Vorlage einzelne Vorschriften des 
Gesetzes von 1835 über die privilegirten Gerichtsstände und der 
revidirten Sächs. Strafprozeßordnung aufgehoben oder abgeändert 
werden. In diesem Sinne ist es also zu verstehen, wenn in der 
Einleitung zu dem Gesetz von 1879 wiederum wie in der Ein-
	        
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