Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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eitung zum Hausgesetz von 1837 gesagt wird, „soweit nöthigl 
unter Zustimmung der Stände“. Damit ist die oben angeregte 
Frage gesetzlich entschieden. Das Hausgesetz ist entsprechend der 
Bestimmung des § 23 der Verfassungsurkunde in seinem 5. Ab- 
schnitt mit den Ständen verabschiedet und hat insoweit auch die 
Bedeutung eines Staatsgesetzes, Familiengesetz ist es in allen 
seinen Theilen. 
Wo Verfassung und Hausgesetz sich mit denselben Gegen- 
ständen beschäftigen, müßte bei einen Widerspruch zwischen beiden 
das Hausgesetz der Verfassung, als dem höchsten Ausdruck des 
Königlichen Willens, weichen. Ein Widerspruch darf aber nicht 
darin gesehen werden, daß etwa das Hausgesetz den Bestimmungen 
der Verfassung etwas hinzufügt oder sie nicht einfach wiederholt. 
Bei der Verabschiedung der Verfassung war das Hausgesetz den 
Ständen bereits bekannt, wenn es auch weiterhin in einzelnen 
Punkten abgeändert wurde. Es bestand nirgends ein Zweifel 
darüber, daß die Verfassung zu verstehen sei im Hinblick auf das 
Hausgesetz. In diesem Sinne wurde das Verhältniß auch auf 
dem Landtage 1836/37 aufgefaßt (es wurde mehrmals berührt). 
In dieser richtigen Weise aufgefaßt, enthält das Verhältniß keinen 
Widerspruch in sich. Oben § 5 wurde auch von dieser Auffassung 
aus der Inhalt des Hausgesetzes mit den Vorschriften der Ver- 
fassung verbunden. 
III. Die s. II. bemerkte Hausgesetzgebung bezieht sich nur auf 
das Albertinische Haus und regelt nur die Verhältnisse innerhalb 
dieses Hauses. Sie bestimmt ferner nur „die künftig geltenden 
Familienrechte“, will also nicht zurückwirken (was z. B. hinsicht- 
lich der Erfordernisse der Eheschließungen von Bedeutung ist). 
Der Umfang des Königlichen Hauses Sachsen Albertinischer Linie 
wird in § 1 des Hausgesetzes von 1837 festgestellt. Es gehören 
dazu außer dem König selbst als dem Hauopte, alle diejenigen 
Personen, die ihm als solchen untergeordnet und seiner Aufsicht, 
wie das Gesetz sie feststellt, unterworfen sind. Dieser besondere 
und besonders organisirte Kreis deckt sich keineswegs völlig mit 
dem Kreis der successionsberechtigten Agnaten und Kognaten. Es 
gehören allerdings zum Königlichen Haus alle vom gemeinschaft- 
lichen Stammvater durch vom König anerkannte ebenbürtige recht-
	        
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