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mäßige Ehe in männlicher Linie abstammende Prinzen (s. o.
8 5 II.). Die Prinzessinnen gehören aber — unter denselben
Erfordernissen — nur hinzu, sofern sie sich nicht in andere Häuser
vermählt haben. Und ihre Descendenz gehört als solche
überhaupt dem Königlichen Hause nicht an. Weiter aber gehören
dem Königlichen Haus an die Gemahlin des Königs und die
Königliche Wittwe, endlich die Gemahlinnen und Wittwen der
Prinzen des Königlichen Hauses (s. o.), sofern sie ebenbürtig und
in rechtmäßiger, vom König anerkannter Ehe angetraut sind, und,
was die Wittwen betrifft, so lange sie im Wittwenstand ver-
bleiben (oder mit einem Prinzen des Königl. Hauses sich wieder
vermählen).
Dieser Begriff des Königlichen Hauses ist auch dem Worte,
wo es sich in der Verfassung findet (8§ 11, 16, 20, 23, 63)
unterzulegen,
Zur Ergänzung dieser Sätze ist noch Folgendes zu bemerken:
a. Abgesehen von der Wirkung der Thronsuccessions-Unfähig-
keit (s. o. § 5, II.) ist die vorhergehende Königliche Erlaubniß
zur Eheschließung den Mitgliedern des Königlichen Hauses über-
haupt geboten (HG. § 8). Der Mangel dieses Erfordernisses
macht die Ehe eines Prinzen ungiltig, auch wenn sie ebenbürtig
wäre; die Ehe einer Prinzessin ohne die Königl. Genehmigung
wäre zwar hausgesetzwidrig, aber, selbst die unebenbürtige, nicht
ungiltig (s. o.). Die unebenbürtige Ehe eines Mitglieds des
Königlichen Hauses ist als solche nicht untersagt; sie bedürfte
aber auch der Genehmigung des Königs, der diese zu gewähren
rechtlich nicht gehindert ist.
b. Die unebenbürtige, aber mit Genehmigung des Königs
geschlossene Ehe eines Prinzen würde dessen Zugehörigkeit zum
Königl. Haus nicht aufheben; aber die Gemahlin und die Descen-
denz würden nicht Mitglieder des Königlichen Hauses werden
(HW. § 1, 10). Aber selbst die ohne Königliche Genehmigung
geschlossene unebenbürtige Ehe eines Prinzen würde seine eigene
Mitgliedschaft nicht alteriren. Die unebenbürtige (mit oder ohne
Genehmigung des Königs geschlossene) Ehe einer Prinzessin hätte
gleichfalls nicht deren Austritt aus dem Königlichen Haus für
ihre Person zur Folge, da im § 1 d des HG. die letzten Worte