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sich nur auf ebenbürtige Ehen beziehen. Natürlich aber würden
Ehegatte und Kinder nicht Mitglieder des Königlichen Hauses.
Die ebenbürtige, aber ohne Königliche Genehmigung geschlossene
Ehe einer Prinzessin hätte nach § 1 d des HG. deren Austritt
aus dem Königlichen Hause zur Folge; dabei hätte die Prinzessin
keinen Anspruch auf Aussteuer (HG. § 9 Abs. 2).
C. Wegen der privatrechtlichen Ansprüche der unebenbürtigen
Ehegatten von Prinzen oder Prinzessinnen und der Kinder aus
solchen unebenbürtigen Ehen s. 8 11 des HG.
d. Adoption und Legitimation können Zugehörigkeit zum
Königlichen Haus nicht vermitteln s. HG. § 1. Adoption ist den
Mitgliedern desselben überhaupt nicht gestattet HG. § 13.
e. Wegen der Nichtigkeit der von Prinzen und Prinzessinnen
des Königlichen Hauses ohne „Königliche Bestätigung abgeschlos-
senen Eheverträge“ s. HG. § 12.
f. Wegen der Titel, der Prädicate, des Ranges, des Hof-
staats der Mitglieder des Königlichen Hauses s. § 2, 3, 7 des
HG. (auch Mandat v. 16. April 1831 wegen der Landestrauer).
IV. Was nun den Inhalt des Königlichen Haugesetzes be-
trifft, sofern er nicht vorstehend s. III. und oben § 5 erörtert
wurde oder später in Beziehung auf den Regierungsverweser noch
zu erörtern ist, so soll hier wiederum von den Gebührnissen der
Mitglieder des Königlichen Hauses, den Apanagen 2c. nicht ge-
handelt werden. Systematisch wäre hier der rechte Ort; das
Verständniß der Sache aber fordert eine Darstellung im Zu-
sammenhang mit der Frage vom Staatsgut, die erst später be-
antwortet werden kann. Dieser Zusammenhang setzt sich dann
auch fort auf die Secundogenitur und das Königliche Hausfidei-
commiß; auch von ihnen ist erst an der spätern Stelle zu handeln.
Hier ist Folgendes zu bemerken
1. Der König ist das Haupt der Familie; diese Stellung
verbindet er mit seiner Königlichen Hoheit über dieselbe. Daraus
ergiebt sich vor Allem die ihm nach § 4 des Hausgesetzes zustehende
Aufsicht. Dazu gehört einmal die „besondere Aufsicht mit be-
stimmten Rechten“. Darunter sind zu verstehen alle im Hausge-
setz im Einzelnen bezeichneten Königlichen Befugnisse, einschließlich
aller Genehmigungs= und Bestätigungsrechte des Königs gegen-