Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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handen wäre und zur Anwendung kommen könnte, ist nicht zu 
finden. Dem König steht hier sein allgemeines Aussichtsrecht 
oben Z. 2 i. f. zur Verfügung. 
Im Uebrigen s. das Strafrecht und das Strafprozeßrecht. 
3. Bei Eheirrungen übt der König zwar nicht selbst Ge- 
richtsbarkeit über die Mitglieder des Königlichen Hauses aus; 
aber er setzt in jedem einzelnen Fall ein besonderes Gericht dafür 
nieder und bestimmt das Verfahren vor demselben, Gesetz v. 1879 
§ 12, Abs. 2. Die CPO., Buch 6, Abschn. 1 findet gegen die 
Mitglieder des Königlichen Hauses keine Anwendung. Der Vor- 
behalt des 8 5 des EGVG. und des § 5 des ECPO. gilt auch 
hier. Im Uebrigen s. das Eherecht. 
4. Auch Civilgerichtsbarkeit übt der König gegenüber den 
Mitgliedern des Königlichen Hauses nicht aus. Wohl aber gilt 
der Vorbehalt der oben bemerkten Reichsgesetze auch in dieser 
Hinsicht. Und demgemäß enthält das Gesetz von 1879 eine Reihe 
besonderer Vorschriften bez. dieser Gerichtsbarkeit. Im Einzelnen 
ist auf das Civilprozeßrecht zu verweisen. Besonders mag hier 
hervorgehoben werden: die Mitglieder des Königlichen Hauses 
haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in privatrechtlichen Ange- 
legenheiten bei dem Oberlandesgericht in Dresden; für die Ver- 
handlung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem König und den 
Mitgliedern des Königlichen Hauses unter sich ist die Oeffentlich- 
keit ausgeschlossen; die Mitglieder des Königlichen Hauses sind 
zum persönlichen Erscheinen vor Gericht nicht verpflichtet; der 
König und dessen Gemahlin können nicht zum Zeugniß aufge- 
rufen werden (gilt ganz allgemein); die in § 678 Abs. 1, 2, 
88 774, 775 der CPO. gedachten Amtshandlungen können nur 
nach vorgängiger Anzeige an den König, die § 678 Abfk. 3 
§§ 782, 789, 798 bezeichneten nur mit Genehmigung des Königs 
stattfinden; bei Streitigkeiten, welche in privatrechtlichen Ange- 
legenheiten zwischen Prinzen und Prinzessinnen vorkommen, hat 
der Justizminister auf Königlichen Antrag einen Versuch der güt- 
lichen Vereinigung anzustellen; erst wenn dieser ohne Erfog bleibt, 
ist die Sache auf den Rechtsweg zu verweisen; Abschn. 2 des 
6. Buches der CPO. vom Mahnverfahren findet gegen die 
Mitglieder des Königlichen Hauses keine Anwendung. Dem ma-
	        
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