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handen wäre und zur Anwendung kommen könnte, ist nicht zu
finden. Dem König steht hier sein allgemeines Aussichtsrecht
oben Z. 2 i. f. zur Verfügung.
Im Uebrigen s. das Strafrecht und das Strafprozeßrecht.
3. Bei Eheirrungen übt der König zwar nicht selbst Ge-
richtsbarkeit über die Mitglieder des Königlichen Hauses aus;
aber er setzt in jedem einzelnen Fall ein besonderes Gericht dafür
nieder und bestimmt das Verfahren vor demselben, Gesetz v. 1879
§ 12, Abs. 2. Die CPO., Buch 6, Abschn. 1 findet gegen die
Mitglieder des Königlichen Hauses keine Anwendung. Der Vor-
behalt des 8 5 des EGVG. und des § 5 des ECPO. gilt auch
hier. Im Uebrigen s. das Eherecht.
4. Auch Civilgerichtsbarkeit übt der König gegenüber den
Mitgliedern des Königlichen Hauses nicht aus. Wohl aber gilt
der Vorbehalt der oben bemerkten Reichsgesetze auch in dieser
Hinsicht. Und demgemäß enthält das Gesetz von 1879 eine Reihe
besonderer Vorschriften bez. dieser Gerichtsbarkeit. Im Einzelnen
ist auf das Civilprozeßrecht zu verweisen. Besonders mag hier
hervorgehoben werden: die Mitglieder des Königlichen Hauses
haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in privatrechtlichen Ange-
legenheiten bei dem Oberlandesgericht in Dresden; für die Ver-
handlung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem König und den
Mitgliedern des Königlichen Hauses unter sich ist die Oeffentlich-
keit ausgeschlossen; die Mitglieder des Königlichen Hauses sind
zum persönlichen Erscheinen vor Gericht nicht verpflichtet; der
König und dessen Gemahlin können nicht zum Zeugniß aufge-
rufen werden (gilt ganz allgemein); die in § 678 Abs. 1, 2,
88 774, 775 der CPO. gedachten Amtshandlungen können nur
nach vorgängiger Anzeige an den König, die § 678 Abfk. 3
§§ 782, 789, 798 bezeichneten nur mit Genehmigung des Königs
stattfinden; bei Streitigkeiten, welche in privatrechtlichen Ange-
legenheiten zwischen Prinzen und Prinzessinnen vorkommen, hat
der Justizminister auf Königlichen Antrag einen Versuch der güt-
lichen Vereinigung anzustellen; erst wenn dieser ohne Erfog bleibt,
ist die Sache auf den Rechtsweg zu verweisen; Abschn. 2 des
6. Buches der CPO. vom Mahnverfahren findet gegen die
Mitglieder des Königlichen Hauses keine Anwendung. Dem ma-