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teriellen Privatrecht sind die Mitglieder des Königlichen Hauses
im Allgemeinen unterworfen s. HG. 8 59.
5. Die Mitglieder des Königlichen Hauses sind mit dem
vollendeten 21. Lebensjahr volljährig. Dieser Satz ist einestheils
hausgesetzlich allgemein festgestellt (ohne ständische Genehmigung)
HG. § 61, anderntheils durch die Verfassung selbst hinsichtlich
der Prinzen des Königlichen Hauses VU. § 11. [Das Reichs-
gesetz vom 17. Februar 1875 setzt das Alter der Volljährigkeit
allgemein in dieser Weise fest; aber die Volljährigkeit der Mit-
glieder des Königlichen Hauses beruht gleichwohl nur auf dem
Hausgesetz und der Verfassung.)
6. Der achte Abschnitt des Hausgesetzes bestimmt über die
Vormundschaften im Königlichen Hause und dabei bewendet es
auch nach § 12 des Nachtragsgesetzes von 1879. Der 2. Abschnitt
des 6. Buches der CPO. ist nicht anwendbar, Gesetz von
1879 § 8.
Die Vormundschaft über die Königlichen Prinzen und Prin-
zessinnen kann durch väterliche Disposition angeordnet werden, in
Ermangelung einer solchen kommt der Königin Wittwe die Er-
ziehung ihrer Kinder und die Vormundschaft über deren Privat-
vermögen zu; eventuell trifft der nunmehrige König Anordnung
HG. 88 65/8.
Hinsichtlich der übrigen Prinzen des Königlichen Hauses
kann der Vater für Erziehung und Vermögensverwaltung Vor-
münder ernennen, aber nur mit Königlichen Bestätigung, eventuell
werden dieselben vom König bestellt, HG. 88 69, 70.
Auf beide Fälle beziehen sich die §8§ 71, 73, 74 des H.
Die Aufsicht kommt in beiden Fällen dem König zu, H#G. 8S8§ 5, 72.
7. Die Glieder des Königlichen Hauses dürfen sich ohne
Königliche Genehmigung nicht in einen fremden Staat (d. h.
außerhalb des Königreichs Sachsen) begeben, H#G. 8 6 (nicht in
Widerspruch mit dem gemeinsamen Deutschen Indigenat und mit
dem Freizügigkeitsgesetz). Wirkung der Verletzung dieser Vor-
schrift HG. § 17.
8. Die Wahl des höhern Hofstaatspersonals der Mitglieder
des Königlichen Hauses hängt entweder unmittelbar vom König
ab oder ist sie seiner Genehmigung unterworfen HG. 8 7.