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II. Auch die juristischen Personen gehören der Unterthanschaft
an. Aber das Staatsrecht hat im Allgemeinen keine Veranlas-
sung, ihre Constituirung darzulegen. Auch die öffentlich-rechtlichen
„Genossenschaften“ kann im Allgemeinen das Staatsrecht außer
Betracht lassen. Ihre Bedeutung tritt in einem andern Gebiete
hervor, und dort ist auch ihre Constituirung ziu erörtern.
III. Die Unterthanen gliedern sich mannichfach nach verschie-
denen Momenten und darauf begründeten Interessen: Geburt, Be-
ruf, Besitz, Religion rc. Diese Verschiedenheit kann auch staats-
rechtliche Wirkungen haben, woraus aber nicht folgt, daß der Ab-
schluß der Stände selbst im Staatsrecht festzustellen wäre.
IV. Oben § 2 V. 2 wurden die Elemente der alten Stände
aufgezählt und das Verbindende in dem Umstand gefunden, daß
sie selber Land und Leute hatten: Herrschaftsbesitzer, Stifter, Uni-
versitäten, Ritterschaft, Städte. Sie haben noch nicht aufgehört,
Elemente der Stände zu bilden. Die Grundlage ihres Rechts
hat sich aber geändert. Immerhin haben wir hier Gliederungen
vor uns, deren Darlegung nicht andern Gebieten zugewiesen wer-
den kann. Die rechtliche Bedeutung der Herrschaftsbesitzer und
der Ritterschaft äußert sich gerade hauptsächlich in staatsrechtlicher
Hinsicht. § 11 wird daher vom Adel handeln, und zeigen, wie
derselbe zum Theil staatsrechtlich einem andern Begriff Platz ge-
macht hat.
Die Stifter haben ihre Bedeutung zum Theil längst geän-
dert. Das Stift zu Bautzen gehört der Oberlausitz an; es hat seinen
Zusammenhang mit der kirchlichen Einrichtung erhalten. Das
Hochstift zu Meißen und das Collegiatstift zu Wurzen sind nur
der Form nach noch als Stifter vorhanden. Das Colleguatstift
Wurzen gehörte zum Hochstift Meißen und war auf dessen Ge-
biet errichtet. Dieses stand unter der Sächsischen Landeshoheit
und es stand ihm die Landstandschaft unter den Prälaten, Grafen
und Herren zu Das Stift hatte seine besonderen Stiftstage (auf
denen auch das Collegiatstift Wurzen erschien) und seine besondre
Stiftsregierung, die sich in Wurzen befand. Nach der Reforma-
tion wurden beide Stifter vollständig inkorporirt (1666) und die
Stiftstage hörten auf. Aber die Landstandschaft des Hochstifts
dauerte fort und das Collegiatstift erschien unter der Ritterschaft