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insbesondere als Fortsetzung und Ergänzung der Gemeindeein—
richtung erscheinen, so muß sich ihre Darstellung die an der Ge—
meinden anschließen.
Der erbländische Kreisverband endlich und der ihm parallel
gehende Oberlausitzer Provinzialverband stehen zwar beide
auf anderer Grundlage als die heutigen Gemeinden. Das Staats-
recht kann aber nicht die Aufgabe von sich weisen, ihre Einrich-
tung auf ihren staatsrechtlichen Gehalt zu untersuchen, und dies
wird am besten im Anschluß an die Gemeinde= und Bezirksver-
bände geschehen.
V. Alle diese Elemente gehören dem Königreich Sachsen an
und sind der Hoheit des Königs unterstellt. Abgesehen von dem
Verhältniß zum Deutschen Reich ist das Königreich Sachsen im
Allgemeinen nach außen hin völlig unabhängig in allen seinen
Theilen. Auch das Band fremder Lehnsrechte ist längst ver-
schwunden. Das Lehnsverhältniß des Monarchen zu Kaiser und
Reich ist mit der Auflösung des alten Deutschen Reichs wegge-
fallen. Die Lehnsherrlichkeit von Kaiser und Reich oder sonstigen
auswärtigen Lehnsherrn über innerhalb Sachsens gelegene Lehen
hat der König durch Patent vom 23. August 1800 als sich an-
gefallen erklärt. Diese einseitige Erklärung war den Rheinbunds-
fürsten gegenüber durch den Verzichtsartikel (Art. 34) der Rhein-
bundsacte gedeckt. Gegenüber von Preußen kommt Art. 6
Abs. 2 des Wiener Friedens von 1815 in Betracht. [Daß
Art. 15 des Territorial-Recesses mit Oestreich von 1848 f. u. § 9
Aum. ebenfalls einen wechselseitigen Verzicht auf das Lehnsver-
hältniß enthalte, ist nicht richtigl. Das weitere Schicksal der auf
den König übergegangenen Lehnrechte s. u. § 11 Anhang 1.
Die Frage, ob auch etwaige Vasallenverhältnisse des Königs
zu andern Lehnsherren als Kaiser und Reich weggefallen seien,
ist im Allgemeinen zu bejahen (s. das Deutsche Staatsrecht).
Hinsichtlich des Oesterreichischen Lehnsverhältnisses gegenüber der
Lausitz ist noch eine weitere Ausführung nöthig, die unten bei
der Betrachtung der Lausitz folgen wird.