Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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setzungen erfüllt sind. Die Verordnung überläßt dies ganz der 
Behörde, ohne irgend welche Vorschriften hinzuzusetzen, und 
ohne auf das Sächs. Ges. von 1852 zu verweisen. Nach einer 
Ministerialverordnung vom 16. August 1879 darf nur ein aus 
seiner früheren Staatsangehörigkeit ausgeschiedener Ausländer 
naturalisirt werden (v. d. Mosel s. v. Staatsangehörigkeit). Nach 
§ 2 der Verordnung von 1870 soll nicht blos die Naturalisations-, 
sondern auch die Aufnahmeurkunde erst nach Leistung des Unter- 
thaneneides ausgehändigt werden, was hins. der Aufnahme als eine 
durch das Reichsgesetz ausgeschlossene Bedingung erscheint (RG. 
§ 10|)). Der Wegzug in § 29 der Verfassungsurkunde bedeutet 
den Verlust der Staatsangehörigkeit, die Auswanderung. Auch 
an die Stelle dieses Paragraphen ist also nunmehr das Reichsgesetz 
von 1870 getreten. [Das Verbot der Erhebung einer Nachsteuer 
hat noch nicht alle Bedeutung verloren.)] 
Die Ausführungsverordnung von 1870 zum Reichsgesetz von 
1870 hat insbesondere die Zuständigkeit und das Verfahren der 
Behörden geordnet (der Beschluß der Aufnahme, Naturalisation und 
Entlassung kommt der Kreishauptmannschaft, der nach §§ 20, 21 
Abs. 4, 22 des RG. dem Ministerium des Innern zu; die Vor- 
bereitung und Ausführung insbesondere ie Aushändigung der 
Aufnahme= und Naturalisationsurkunde der Amtshauptmannschaft 
bez. dem Stadtrathl. 
Im Uebrigen s. über Erwerb und Verlust der Staatsange- 
hörigkeit das Deutsche Reichsrecht. 
II. Vom gemeinsamen deutschen Indigenat und seiner Be- 
gründung ist im Reichsrecht zu reden. Aber auch die Begründung 
des Verhältnisses eines subditus temporarius durch den Aufent- 
halt von Ausländern in Sachsen und andrerseits die Begründung 
des Aufenthalts von Sächsischen Unterthanen im Ausland ist im 
Allgemeinen nicht im Staatsrecht näher darzustellen; ebensowenig 
die Begründung des eigenthümlichen Exterritorialitätsverhältnisses 
innerhalb Sachsens. 
III. Das Reichsgesetz von 1870 enthält auch Bestimmungen 
darüber, unter welchen Voraussetzungen die Entlassung eines 
Staatsangehörigen unwirksam wird (8 18), oder die durch 10jäh- 
rigen Aufenthalt im Ausland verlorene Staatsangehörigkeit wieder
	        
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