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setzungen erfüllt sind. Die Verordnung überläßt dies ganz der
Behörde, ohne irgend welche Vorschriften hinzuzusetzen, und
ohne auf das Sächs. Ges. von 1852 zu verweisen. Nach einer
Ministerialverordnung vom 16. August 1879 darf nur ein aus
seiner früheren Staatsangehörigkeit ausgeschiedener Ausländer
naturalisirt werden (v. d. Mosel s. v. Staatsangehörigkeit). Nach
§ 2 der Verordnung von 1870 soll nicht blos die Naturalisations-,
sondern auch die Aufnahmeurkunde erst nach Leistung des Unter-
thaneneides ausgehändigt werden, was hins. der Aufnahme als eine
durch das Reichsgesetz ausgeschlossene Bedingung erscheint (RG.
§ 10|)). Der Wegzug in § 29 der Verfassungsurkunde bedeutet
den Verlust der Staatsangehörigkeit, die Auswanderung. Auch
an die Stelle dieses Paragraphen ist also nunmehr das Reichsgesetz
von 1870 getreten. [Das Verbot der Erhebung einer Nachsteuer
hat noch nicht alle Bedeutung verloren.)]
Die Ausführungsverordnung von 1870 zum Reichsgesetz von
1870 hat insbesondere die Zuständigkeit und das Verfahren der
Behörden geordnet (der Beschluß der Aufnahme, Naturalisation und
Entlassung kommt der Kreishauptmannschaft, der nach §§ 20, 21
Abs. 4, 22 des RG. dem Ministerium des Innern zu; die Vor-
bereitung und Ausführung insbesondere ie Aushändigung der
Aufnahme= und Naturalisationsurkunde der Amtshauptmannschaft
bez. dem Stadtrathl.
Im Uebrigen s. über Erwerb und Verlust der Staatsange-
hörigkeit das Deutsche Reichsrecht.
II. Vom gemeinsamen deutschen Indigenat und seiner Be-
gründung ist im Reichsrecht zu reden. Aber auch die Begründung
des Verhältnisses eines subditus temporarius durch den Aufent-
halt von Ausländern in Sachsen und andrerseits die Begründung
des Aufenthalts von Sächsischen Unterthanen im Ausland ist im
Allgemeinen nicht im Staatsrecht näher darzustellen; ebensowenig
die Begründung des eigenthümlichen Exterritorialitätsverhältnisses
innerhalb Sachsens.
III. Das Reichsgesetz von 1870 enthält auch Bestimmungen
darüber, unter welchen Voraussetzungen die Entlassung eines
Staatsangehörigen unwirksam wird (8 18), oder die durch 10jäh-
rigen Aufenthalt im Ausland verlorene Staatsangehörigkeit wieder