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man jedenfalls nicht annehmen dürfen. Bedenkt man nun, daß
in einer früheren Zeit die Rittergüter in der That nur dem Adel
zugänglich waren, und daß daran ganz besonders in der Ober—
lausitz festgehalten wurde, daß dies jedenfalls auch von den
Standesherrschaften galt, daß die Umwandlung, die hinsichtlich
der Rittergüter eintrat, für die immerhin weit höher stehenden
und mit den Rittergütern nicht einfach zusammenzuwerfenden
Standesherrschaften nicht nachweisbar ist, wie sie denn auch un—
unterbrochen im Besitz des Adels gestanden sind, so ist wohl an—
zunehmen, daß immer die Adelsqualität der Besitzer vorausgesetzt
wurde, und daß sich das auch für § 63 6, 7 der Verfassungs-
urkunde von selbst verstand, ohne besonders hervorgehoben zu werden.
V. Unzweifelhaft gehört dem hohen (deutschen) Adel das
Haus Schönburg an. Im Kampf um die Landeshoheit erlag es.
Definitiv wurde derselbe beendigt durch Vertrag mit dem Cur-
fürsten von Sachsen, wie er in den beiden Recessen vom 4. Mai
1740 (abgedruckt im G. u. VBl. v. 1835 S. 5960) enthalten ist.
Das Haus Schönburg anerkennt hier die Landeshoheit des Cur-
fürsten von Sachsen, wogegen ihm ein besonderer Rechtsstand zu-
gesichert wurde. Andrerseits anerkannte anch der Curfürst von
Sachsen die Reichs= und Kreisstandschaft des Hauses Schönburg.
Dieser ganze besondere Rechtsstand war begründet auf denjenigen
Besitz, der seit den Recessen als die „Receßherrschaften“ bezeichnet
wird (s. dieselben VU. § 63 4). Auf ihnen war schon längst die
Reichsstandschaft und dann die Kreisstandschaft (neben den Curfürsten
von Sachsen im Obersächsischen Kreise) begründet gewesen Die
Reichsstandschaft übte das Haus Schönburg als Mitglied der
Wetterauischen Grafenbank im Reichsfürstenrath aus. Durch den
Vertrag von 1740 änderte sich daran nichts; vielmehr anerkannte
der Curfürst von Sachsen in demselben diese Rechte. Die Herren
von Schönburg waren also auch nach dem Jahr 740 nicht als
Personalisten aufzufassen. Von den fünf Receßherrschaften waren
drei (die in § 63 erstgenannten) Böhmische Lehen gewesen; die
Böhmische Lehnsherrlichkeit ging aber 1779 durch den Teschner
Frieden auf Cursachsen über. Die zwei weiteren Receßherrschaften
waren schon zuvor Sächsische Lehen. Außer diesen Receßherr=
schaften besaß das Haus Schönburg noch andere Herrschaften, die