Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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man jedenfalls nicht annehmen dürfen. Bedenkt man nun, daß 
in einer früheren Zeit die Rittergüter in der That nur dem Adel 
zugänglich waren, und daß daran ganz besonders in der Ober— 
lausitz festgehalten wurde, daß dies jedenfalls auch von den 
Standesherrschaften galt, daß die Umwandlung, die hinsichtlich 
der Rittergüter eintrat, für die immerhin weit höher stehenden 
und mit den Rittergütern nicht einfach zusammenzuwerfenden 
Standesherrschaften nicht nachweisbar ist, wie sie denn auch un— 
unterbrochen im Besitz des Adels gestanden sind, so ist wohl an— 
zunehmen, daß immer die Adelsqualität der Besitzer vorausgesetzt 
wurde, und daß sich das auch für § 63 6, 7 der Verfassungs- 
urkunde von selbst verstand, ohne besonders hervorgehoben zu werden. 
V. Unzweifelhaft gehört dem hohen (deutschen) Adel das 
Haus Schönburg an. Im Kampf um die Landeshoheit erlag es. 
Definitiv wurde derselbe beendigt durch Vertrag mit dem Cur- 
fürsten von Sachsen, wie er in den beiden Recessen vom 4. Mai 
1740 (abgedruckt im G. u. VBl. v. 1835 S. 5960) enthalten ist. 
Das Haus Schönburg anerkennt hier die Landeshoheit des Cur- 
fürsten von Sachsen, wogegen ihm ein besonderer Rechtsstand zu- 
gesichert wurde. Andrerseits anerkannte anch der Curfürst von 
Sachsen die Reichs= und Kreisstandschaft des Hauses Schönburg. 
Dieser ganze besondere Rechtsstand war begründet auf denjenigen 
Besitz, der seit den Recessen als die „Receßherrschaften“ bezeichnet 
wird (s. dieselben VU. § 63 4). Auf ihnen war schon längst die 
Reichsstandschaft und dann die Kreisstandschaft (neben den Curfürsten 
von Sachsen im Obersächsischen Kreise) begründet gewesen Die 
Reichsstandschaft übte das Haus Schönburg als Mitglied der 
Wetterauischen Grafenbank im Reichsfürstenrath aus. Durch den 
Vertrag von 1740 änderte sich daran nichts; vielmehr anerkannte 
der Curfürst von Sachsen in demselben diese Rechte. Die Herren 
von Schönburg waren also auch nach dem Jahr 740 nicht als 
Personalisten aufzufassen. Von den fünf Receßherrschaften waren 
drei (die in § 63 erstgenannten) Böhmische Lehen gewesen; die 
Böhmische Lehnsherrlichkeit ging aber 1779 durch den Teschner 
Frieden auf Cursachsen über. Die zwei weiteren Receßherrschaften 
waren schon zuvor Sächsische Lehen. Außer diesen Receßherr= 
schaften besaß das Haus Schönburg noch andere Herrschaften, die
	        
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