Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Die Rechte, die den Fürsten und Grafen, Herren von Schön- 
burg durch die Recesse gewährt wurden, betrafen die Ausübung 
von Hoheitsrechten und Regalien innerhalb der Receßherrschaften, 
ferner kirchliche Rechte, Ehrenrechte. Eine allgemeine Clausel 
reservirt ihnen aber auch alle nicht ausgedrückten hergebrachten 
Rechte unbeschadet der Curfürstlichen Rechte. 
Das Jahr 1806 hatte keine Aenderung in diesem besonderen 
Rechtsstand gegenüber von Sachsen zur Folge; nur die Reichs- 
und Kreisstandschaft des Hauses Schönburg fiel weg. Auf dem 
Wiener Congreß stellte der König von Sachsen eine Versicherung 
aus, die als Theil des Friedensschlusses mit Sachsen angesehen 
werden sollte und der Wiener Congreßacte selbst angefügt wurde, 
des Inhalts, daß der König sich den Congreßmächten gegenüber 
verpflichtet, erstens die Vortheile und Rechte anzuerkennen, die den 
Fürsten und Grafen von Schönburg im Deutschen Bund werden 
zugesichert werden, zweitens daß die Bestimmungen der Recesse 
von 1740 allzeit werden beachtet werden. Art. 14 der Bundes- 
acte war in seinen besonderen Bestimmungen auf das Haus 
Schönburg nicht anwendbar, weil dasselbe nicht erst 1806 oder 
seitdem subjicirt worden war; der hohe Adel des Hauses war nicht 
durch die Anerkennung in Art. 14 bedingt. 
Weiterhin wurde dann in der That der Rechtsstand des 
Hauses Schönburg Gegenstand von Bundesbeschlüssen. Der Bun- 
desbeschluß vom 19. August 1825 führte in seiner Beilage die 
beiden fürstlichen Linien unter denjenigen Familien des hohen 
ebenbürtigen Adels auf, deren Häuptern das Prädicat „Durch- 
laucht“ zukommt, während der Bundesbeschluß vom 13. Februar 
1828½ in derselben Weise das übrige Haus unter den hochadligen 
ebenbürtigen gräflichen Familien nannte, deren Häuptern das 
Prädicat „Erlaucht“ gewährt wurde. Ganz besonders aber stellte 
der Bundesbeschluß vom 7. August 1828 (veranlaßt durch einen 
Antrag des Hauses Schönburg von 1818) die rechtlichen Ver- 
hältnisse des Hauses Schönburg im Deutschen Bunde fest, indem 
er demselben in Rücksicht auf seine vormalige Stellung zum 
Deutschen Reich, unbeschadet aller aus den Recessen des Jahres 
1740 hervorgehenden Rechtsverhältnisse, diejenigen persönlichen 
und Familien-Rechte und Vortheile einräumte, welche durch die
	        
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