Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Bundes= und Schlußacte oder durch spätere Bundesbeschlüsse den 
im Jahre 1806 mediatisirten ehemaligen reichsständischen Familien 
im Bunde zugesichert werden. 
Auch das Erscheinen der Sächsischen Verfassung von 1831 
änderte nichts an dem Gesammtverhältniß zwischen dem Staat 
und dem Haus Schönburg; vielmehr wurde dasselbe ausdrücklich 
bis zu vertragsmäßiger Abänderung vorbehalten (Kgl. Decret v. 
1. März 1831); das Landstandschaftsrecht konnte nunmehr selbst- 
verständlich nur in der neuen Ständeversammlung und im Sinne 
des neuen Rechts ausgeübt werden (Vll. § 63). 
Zur Durchführung der Verfassung und der Zollvereinsver- 
träge, zur Ausführung des Bundesbeschlusses von 1828 und zur 
Beilegung von Zweifeln und Irrungen hinsichtlich der Recesse 
von 1740 wurde zwischen der Regierung und dem Haus Schön- 
burg der Erläuterungsreceß vom 9. Oktober 1835 vereinbart, der 
die Königliche Genehmigung unter vorgängiger ständischer Er- 
mächtigung „insofern das Verglichene der ständischen Zustimmung 
bedürfen würde“ in der Declaration vom 7. November 1835 
erhielt und durch Königl. Verordnung vom 23. November 1835 
publicirt wurde. Dieser Vertrag diente namentlich im Gebiet des 
Steuerwesens zur Ausgleichung des besonderen Rechts des Hauses 
mit dem gemeinen Landesrecht, hielt aber im Uebrigen das beson- 
dere Recht aufrecht, bestimmte es vielfach näher und anerkannte 
und präcisirte ausdrücklich eine Reihe von Vorzügen der Familie. 
Hervorzuheben ist: privilegirter Gerichtsstand, Befreiung der Mit- 
glieder des Hauses für ihre Person von der Militairpflicht, Land- 
standschaftsrecht nach Maßgabe der Verfassung an der Stelle des 
früheren Landstandschaftsrechts in der Herrencurie und im weiteren 
ritterschaftlichen Ausschuß, hoher Adel, Ebenbürtigkeit, Prädicat 
„Durchlaucht“ resp. „Erlaucht“ für die Häupter der fürstlichen 
resp. gräflichen Linie, Autonomie (Recht, über ihre Güter= und 
Familienverhältnisse, namentlich auch in Beziehung auf Succession 
und Unveräußerlichkeit, unter landesherrlicher Genehmigung ver- 
bindliche Verfügungen zu treffen). Als Häupter der Familie sind 
diejenigen Mitglieder zu betrachten, welche Besitzer einer oder 
mehrerer der fünf Receßherrschaften sind, und wenn eine Receß- 
herrschaft mehrere Besitzer hat, der älteste von diesen. Im Fall
	        
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