Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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stehen, welche künftig mittelst besonderen Gesetzes aufgenommen 
werden. Eine solche gesetzliche Aufnahme hat seit 1831 ein einziges- 
mal stattgefunden: durch Gesetz vom 2. November 1848 wurden 
die deutschkatholischen Glaubensgenossen des Leipziger Bekennt- 
nisses von 1845 „als eine christliche Kirchengesellschaft aufgenom- 
men“, der freie öffentliche Religionsübung zukommen soll, und 
deren Mitglieder in Beziehung auf bürgerliche und staatsbürger- 
liche Rechte und Pflichten den Mitgliedern der drei Kirchen gleich- 
gestellt werden. 
Das vertragsmäßige Recht der Oberlausitz hinsichtlich ihrer 
Religions= und Kirchenverfassung wurde auch in der Provinzial- 
verfassung von 1834 § 3 anerkannt (s. auch die Verordnung 
vom 28. Mai 1868 VI). Aenderungen sind nur zulässig mit 
Zustimmung der Provinzialstände. 
II. Die Verfassung der recipirten Kirchen ist nicht im Staats- 
recht darzustellen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sei aber Folgen- 
des bemerkt. 
§ 57 Abs. 2 der Verfassungsurkunde überläßt ausdrücklich 
die Anordnungen in Betreff der inneren kirchlichen Angelegenheiten 
der besonderen Kirchenverfassung einer jeden Confession. 
1. In der evangelisch-lutherischen Kirche (derselben gehören 
nach dem Stand von 1885 etwas über 98 % der Bevölkerung 
an) kommt das jus episcopale dem König zu, was auch in der 
Verfassung § 57 Abs. 2 ausgedrückt ist. Die Ausübung dieses 
Rechts wurde aber gleich nach dem Uebertritt des Curfürsten 
Friedrich August I. von seiner Person abgelöst und weiterhin 
dem Geheimen Consilium, seit 1817 dem Collegium der Conferenz- 
minister, seit 1825 sämmtlichen evangelischen Mitgliedern des 
Geheimenraths (Weiße I 153, II 431, 559) in selbständiger Weise 
übertragen; §§ 41 und 57 der Verfassungsurkunde aber bestimmen, 
daß dieser Auftrag in Evangelicis, so lange der König einer an- 
deren Confession zugethan ist, auf den Kultusminister in Gemein- 
schaft mit wenigstens zwei anderen Ministern übergehe; alle Be- 
auftragten müssen der evangelisch-lutherischen Confession angehören. 
Die Bestimmung der Beauftragten ist Sache des Königs (ef. Ver- 
ordnung vom 7. November 1831 4 E. i.f.); nach der eben bemerkten 
Verordnung wurde allen Ministern der Auftrag in Evaygelicis
	        
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