Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Kultusministerium als solchem das jus circa sacra als Gegenstand 
seiner Aufgabe verblieb. 
Die Gesetzgebung von 1873 führte auch den Ausgleich der 
Einrichtungen in der Oberlausitz und in den Schönburg'schen 
Receßherrschaften mit denen des übrigen Königreichs herbei. In 
den Schönburg'schen Receßherrschaften bestand auf Grund der 
Recesse von 1740 und 1835 das Unterconsistorium zu Glauchau. 
Das Kirchengesetz von 1873 unterstellte dasselbe dem Landescon- 
sistorium; der Vertrag von 1878 (§ VII 1) beseitigte es ganz 
(und im Wesentlichen auch die übrigen receßmäßigen jura in sacra 
des Hauses Schönburg). In der Oberlausitz stand das jus in 
sacra der weltlichen Obrigkeit zu; in der oberen Instanz der 
Oberamtsregierung zu Bautzen, die dann aber auch den in 
Evangelicis Beauftragten untergeordnet war. Auch die Provinzial- 
verfassung von 1834 hat es im Wesentlichen hierbei gelassen; 
nur trat bei der Errichtung der Kreisdirectionen 1835 die Kreis- 
direction Bautzen an die Stelle der Oberamtsregierung (weiterhin 
die Kreishauptmannschaft an die Stelle der Kreisdirection mit 
einem von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern er- 
nannten geistlichen Beisitzer, Kirchenrath, Consistorialrath). Auch 
das Kirchengesetz von 1873 beließ es hierbei, unterstellte aber die 
Kreishauptmannschaft Bautzen als Consistorium dem Landescon- 
sistorium. Die weitere Regulirung erfolgte durch die Verordnung 
vom 12. September 1874. 
Die nächste Aussicht über die Geistlichen führen in den Erblanden 
in Unterordnung unter das Landesconsistorium die Superinten- 
denten (als Ephoren), die auf Vorschlag des Landesconsistoriums 
von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern angestellt 
werden. Generalverordnung vom 13. Juli 1862. Kirchengesetz 
von 1873 §58 5, 15. Die Superintendenten bilden außer den 
Geistlichen selbst die älteste evangelisch-kirchliche Einrichtung. [Im 
Ganzen jetzt 804 Parochien und 20 Ephoralbezirke im Allgemeinen 
anschließend an die Gemeinden und Amtshauptmannschaften Ver- 
ordnung vom 2. November 1878.) 
Zusammen mit den weltlichen Coinspectoren bildet der Super- 
intendent die Kircheninspection; weltliche Coinspectoren sind der 
Stadtrath bez. die Amtshauptmannschaft. Ihre Aufsichts= und 
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