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dadurch herbeigeführt, daß der apostolische Vicar immer auch vom
Domkapitel zu Bautzen als Decan gewählt wird.
3. Die Verfassung der reformirten Kirche ergiebt sich aus
dem (staatlichen) Regulativ vom 7. August 1818 und aus der
(vom König bestätigten und mit Decret des Kultusministeriums
vom 29. März 1873 publicirten) Verfassung der evangelisch-
reformirten Gemeinden (dazu desgleichen Decret vom 6. Juni
1876). Diese Vorschriften gelten auch in der Oberlausitz (Regu-
lativ von 1818 § 1, Verordnung vom 22. August 18219. Sämmt-
liche Reformirte des Königreichs sind den beiden Kirchengemeinden
in Leipzig und Dresden zugewiesen. Neue, weitere, Kirchengemeinden
können mit Königlicher Genehmigung gebildet werden. Die innere
Organisation der Kirchengemeinden ist in den Grundzügen gleich-
gestaltet. In jeder Kirchengemeinde wird aus den Predigern und
9 gewählten Gemeindehäuptern (Vorstehern) ein Consistorium ge-
bildet. Eine Verstärkung des Consistoriums durch Gemeinde-
häupter ist zulässig und für gewisse Aufgaben geboten. Die
Vollmacht des Consistoriums erstreckt sich auf alle kirchlichen
Angelegenheiten, mit Ausnahme eines Theiles, den das Consisto-
rium der Gemeindeversammlung d. h. der Versammlung der Ge-
meindehäupter zur Beschlußfassung vorlegen muß. Alle Jahre ist
mindestens eine Gemeindeversammlung zu halten, außerdem wenn
ein Drittel der Stimmberechtigten es verlangt. Gemeindehäupter
sind die activen Gemeindemitglieder d. h. die vom Consistorium
dazu aufgenommenen Männer; die Aufnahme ist nur unter ge-
wissen Voraussetzungen zulässig. Für gewisse allgemeine An-
gelegenheiten der reformirten Kirche des Landes im Ganzen (Er-
haltung der einheitlichen Lehre und der gemeinschaftlichen Rechte)
ist als Einheitsorgan die reformirte Landessynode vorgesehen,
welche von den Consistorien zu beantragen ist und nur mit König-
licher Genehmigung abgehalten werden darf.
4. Die kirchliche Verfassung der Deutschkatholiken ist in dem
Gesetz vom 2. November 1848 enthalten. Die Deutschkatholiken
bilden örtlich abgegrenzte Kirchengemeinden. Das jus in Sacra
steht diesen Gemeinden und den von ihnen mit Genehmigung der
Staatsregierung eingesetzten Local= und Centralbehörden zu. Ueber
die Einrichtung dieser Behörden ist in einer Kirchenversammlung