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(aus Abgeordneten der Kirchengemeinden) ein Statut zu entwerfen
und durch das Kultusministerium dem König zur Genehmigung
vorzulegen. Sodann haben die Kirchengemeinden als gemein—
sames Organ, an welches allgemeine Erlasse der Staatsbehörden
zur Mittheilung an die Gemeinden oder einzelne Mitglieder er—
gehen, den Landeskirchenvorstand zu bestellen. Durch Verordnung
des Kultusministeriums vom 21. Februar 1849 wurde das von
der Kirchenversammlung (Landessynode) entworfene Statut den
Landeskirchenvorstand betreffend nach Königlicher Genehmigung
publicirt. Der Landeskirchenvorstand in Dresden ist das Organ
für den äußeren Verkehr; er besteht aus 5 ordentlichen und
4 außerordentlichen Mitgliedern, welche von den Abgeordneten
der Kirchengemeinden auf einer Landessynode auf je 3 Jahre ge—
wählt werden. Regelmäßig soll alle 3 Jahre eine Landessynode
stattfinden; die Berufung und Leitung ist Aufgabe des Landes-
kirchenvorstands; außerordentliche Landessynoden können von der
Mehrheit der Kirchengemeinden beschlossen werden. Die weitere
Organisation enthält das organische Statut, das zu einem kleinen
Theil in der Bekanntmachung des Kultusministeriums vom
17. September 1859 publicirt wurde.
III. Hinsichtlich der jüdischen Religion fand in Sachsen nur
Duldung statt; die Juden waren zum dauernden Aufenthalt über-
haupt nur in Leipzig und Dresden geduldet und hier war ihnen
auch der Gottesdienst in ihren Schulen (nicht Synagogen) gestattet.
Die Verfassung von 1831 änderte hierin nichts. Die Beschränkung
des Aufenthalts blieb auch weiterhin bestehen, obwohl die Städte-
und Landgemeindeordnungen von 1832 und das Heimathsgesetz
von 1834 nicht mehr davon reden; s. das Gesetz vom 16. August
1838 und die Ministerialverordnung vom 6. Mai 1839 (sehr
unklare Gesetzgebung). Durch das Gesetz vom 18. Mai 1837
wurde den Juden gestattet, je in Dresden und Leipzig eine
Religionsgemeinde zu bilden und eine Synagoge und ein Schul-
haus zu haben. Zugleich wurden die aufgekommenen Privat-
synagogen aufgehoben; nur für die die Leipziger Messe besuchen-
den ausländischen Juden sollten sie vom Kultusministerium ge-
stattet werden dürfen. Die Aufenthaltsbeschränkungen (mit denen
das Verbot des Grundeigenthumserwerbes enge zusammenhing)