Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 62 — 
(aus Abgeordneten der Kirchengemeinden) ein Statut zu entwerfen 
und durch das Kultusministerium dem König zur Genehmigung 
vorzulegen. Sodann haben die Kirchengemeinden als gemein— 
sames Organ, an welches allgemeine Erlasse der Staatsbehörden 
zur Mittheilung an die Gemeinden oder einzelne Mitglieder er— 
gehen, den Landeskirchenvorstand zu bestellen. Durch Verordnung 
des Kultusministeriums vom 21. Februar 1849 wurde das von 
der Kirchenversammlung (Landessynode) entworfene Statut den 
Landeskirchenvorstand betreffend nach Königlicher Genehmigung 
publicirt. Der Landeskirchenvorstand in Dresden ist das Organ 
für den äußeren Verkehr; er besteht aus 5 ordentlichen und 
4 außerordentlichen Mitgliedern, welche von den Abgeordneten 
der Kirchengemeinden auf einer Landessynode auf je 3 Jahre ge— 
wählt werden. Regelmäßig soll alle 3 Jahre eine Landessynode 
stattfinden; die Berufung und Leitung ist Aufgabe des Landes- 
kirchenvorstands; außerordentliche Landessynoden können von der 
Mehrheit der Kirchengemeinden beschlossen werden. Die weitere 
Organisation enthält das organische Statut, das zu einem kleinen 
Theil in der Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 
17. September 1859 publicirt wurde. 
III. Hinsichtlich der jüdischen Religion fand in Sachsen nur 
Duldung statt; die Juden waren zum dauernden Aufenthalt über- 
haupt nur in Leipzig und Dresden geduldet und hier war ihnen 
auch der Gottesdienst in ihren Schulen (nicht Synagogen) gestattet. 
Die Verfassung von 1831 änderte hierin nichts. Die Beschränkung 
des Aufenthalts blieb auch weiterhin bestehen, obwohl die Städte- 
und Landgemeindeordnungen von 1832 und das Heimathsgesetz 
von 1834 nicht mehr davon reden; s. das Gesetz vom 16. August 
1838 und die Ministerialverordnung vom 6. Mai 1839 (sehr 
unklare Gesetzgebung). Durch das Gesetz vom 18. Mai 1837 
wurde den Juden gestattet, je in Dresden und Leipzig eine 
Religionsgemeinde zu bilden und eine Synagoge und ein Schul- 
haus zu haben. Zugleich wurden die aufgekommenen Privat- 
synagogen aufgehoben; nur für die die Leipziger Messe besuchen- 
den ausländischen Juden sollten sie vom Kultusministerium ge- 
stattet werden dürfen. Die Aufenthaltsbeschränkungen (mit denen 
das Verbot des Grundeigenthumserwerbes enge zusammenhing)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.