Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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fielen dann in Folge der deutschen Grundrechte und der Gleich— 
stellung der Juden in bürgerlicher Beziehung 1868, 1869, s. oben 
§ 11 Anhang 3 und Verordnung vom 12. August 1869. Die 
beiden Religionsgemeinden in Dresden und Leipzig sind aber 
immer noch die einzigen; sie vereinigen alle Juden des Landes, 
s. Verordnung vom 1. Dezember 1870. 
IV. Tolerirt waren schon früher auch die Angehörigen der 
griechischen Kirche und es war ihnen in Leipzig Gottesdienst ge- 
stattet. Die Uebung jeder anderen (als der bisher aufgeführten) 
Religion war de jure verboten und die Anhänger derselben, so- 
wie die Religionslosen, nicht einmal für ihre Person geduldet, s. 
Römer Bd. II S. 509. „Doch dieses Gesetz dürfte anjetzt wohl 
schwerlich in Ausübung kommen.“ Die Verfassungsurkunde garan- 
tirt in § 32 jedem Landeseinwohner Gewissensfreiheit und in der 
bisherigen oder der künftig gesetzlich festzusetzenden Maße Schutz 
in der Gottesverehrung seines Glaubens (8 57 der Verfassungs- 
urkunde bezieht sich in allen seinen Bestimmungen nur auf die 
recipirten christlichen Kirchen). Die Gottesverehrung „in der 
bisherigen Maße“ ist im Sinne der thatsächlichen Toleranz auf- 
zufassen. Wie weit diese 1831 ging, ist nicht bekannt. Für die 
Zukunft sollte die Gottesverehrung in der „gesetzlich“ festzusetzen- 
den Maße geschützt sein. Ob hier „gesetzlich“ die allgemeine Be- 
deutung von „reechtlich" hat, oder ob es soviel ist als „durch 
Gesetz“, ist zweifelhaft. 1839 wurde der englischen Gemeinde zu 
Dresden die Abhaltung besonderer Gottesdienste im Weg der 
Ministerialverordnung gestattet (Ministerialverordnung vom 29. Mai 
1839). 
Hinsichtlich des Umfangs der Gottesverehrung, welcher der 
Schutz gewährt wird, enthält § 32 keine Beschränkung. Da jedoch 
mit der Gewissensfreiheit an sich schon jedenfalls die einfache 
Hausandacht verbunden ist und da andrerseits die freie öffentliche 
Religionsübung nach § 56 der Verfassungsurkunde nur den förm- 
lich ausgenommenen christlichen Kirchen zukommt, so bewegt sich 
die gesetzliche Feststellung des § 32 der Verfassungsurkunde inner- 
halb dieser beiden Grenzen. 
Hier reiht sich nun weiter § 21 des Gesetzes vom 21. Juni
	        
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