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Landgemeinden ist das erste Element nicht völlig entwickelt und
die Trennung beider Körper nicht explicirt.
a) in den Städten I ist das höchste Organ der Rath, ihm
gegenüber steht das Collegium der Stadtverordneten St O. 1 § 37,
an der Spitze des Rathes steht der Bürgermeister. Die Dis-
position im Namen der Gemeinde, die Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten und die Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt
kommt dem Rathe zu St0O. 1 §§ 98 flg. Die Befugnisse der
Stadtverordneten wurzeln in der oben bemerkten Aufgabe des
zweiten Gemeindekörpers St O. 1 § 67. Executive kommt ihnen
demnach nicht zu; wenn ihre eignen Beschlüsse der Ausführung
bedürfen, so steht diese beim Rath St O. 1 8 79. Die Befugnisse
der Stadtverordneten sind in § 68 specialisirt (doch nicht voll-
ständig). Die allgemeinen Befugnisse bestehen in dem Recht, die
Verwaltung des Raths zu überwachen, Beschwerden, Wahrneh-
mungen und Vorschläge hinsichtlich der Gemeindeverwaltung an
den Rath zu bringen, auch die höheren Behörden im Interesse der
Gemeinde unmittelbar anzugehen. Dazu kommt dann noch die
Abhängigkeit gewisser Rathsbeschlüsse von der Zustimmung der
Stadtverordneten; nur wo dies gesetzlich bestimmt ist, können die
Stadtverordneten darauf Anspruch machen. „Der Bürgermeister
ist der Vorsteher des Stadtraths und hat, als solcher, den ganzen
Geschäftsgang zu leiten und zu beaufsichtigen.“ St O. 1 § 106.
Wenn nach der St . der Rath als der allgemeine und
einzige Repräsentant des Gemeindewillens erscheint und der Bür-
germeister nur als seine Spitze, so ist dies nicht wörtlich zu verstehen.
Es muß nicht gerade das Rathscollegium sein, das den Gemeinde-
willen produzirt; nur bei denjenigen Gegenständen, bei welchen
die Stadtverordneten mitzuwirken haben, ist im Allgemeinen ein
Collegialbeschluß des Raths erforderlich St O. 1 § 107. Mit
diesem Satz ist zu verbinden der Satz des § 106: „Der Bürger-
meister vertritt den Stadtrath und Namens desselben die Stadt-
gemeinde.“ Da der auf diesen Satz sich beziehende und unmittel-
bar folgende Satz desselben § sowohl solche Fälle begreift, wo die
Zustimmung der Stadtverordneten, also auch ein Collegialbeschluß
des Rathes erforderlich ist, als auch solche, wo dies nicht der
Fall ist, so folgt daraus, daß auch der vorhin ausgehobene Satz