Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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nicht blos die Vertretung des Raths durch den Bürgermeister 
hinsichtlich der vom Rath gefaßten Beschlüsse begreift, sondern 
auch die Ersetzung des Raths durch den Bürgermeister da, wo 
der Rath Beschlüsse nicht zu fassen hat. Der Bürgermeister ver— 
tritt also den Rath d. h. hat die im Gesetz dem Rath zugeschrie— 
bene Aufgabe selbständig zu übernehmen, wo nicht nach den 
Gesetzen oder statutarischen Bestimmungen ein Rathscollegialbeschluß 
gefordert oder ein anderes Organ für die bez. Aufgaben berufen 
ist. Aber auch in diesen Fällen spricht der Bürgermeister der 
äußeren Form nach im Namen des Raths. 
Ueberall wo Rath und Stadtverordnete zusammen thätig 
sein müssen, kann jedes der beiden Collegien gemeinschaftliche 
Berathung verlangen St O. 1 § 111. Führt das nicht zur Ver- 
einigung, so entscheidet im Allgemeinen die Aufsichtsbehörde unter 
Zuziehung des Kreisausschusses, in gewissen Fällen aber bleibt 
es beim Alten oder ist den Beschlüssen der Stadtverordneten 
nachzugehen oder entscheidet das Ministerium des Innern St. 1 
g8 112, 132. 
Die Stadtverordneten (mindestens 9) werden von den Bür- 
gern aus der Bürgerschaft direct gewählt (3= oder 6 jähriges 
Ehrenamt mit jährlicher oder zweijährlicher Drittelserneuerung, 
Annahmepflicht). Das active Wahlrecht kommt übrigens nicht 
allen Bürgern, sondern nur den stimmberechtigten Bürgern (die 
noch besonderen Erfordernissen entsprechen müssen) zu; wählbar 
sind gleichfalls nur die stimmberechtigten Bürger und zwar nur 
diejenigen, welche ihren wesentlichen Wohnsitz in der Stadt haben; 
auch muß mindestens die Hälfte der Stadtverordneten mit Wohn- 
häusern im Gemeindebezirk ansäßig sein St O. 1 §§ 39, 40, 42, 
44, 46, 47, 48, 66, 132. 
Die Stadtverordneten können aus Gründen eines erheblichen 
öffentlichen Interesses vom Ministerium des Innern aufgelöst 
werden und es muß dann innerhalb drei Monaten eine Total- 
erneuerung stattfinden St O. I § 82. 
Die Rathsmitglieder (die Zahl ist gesetzlich nicht bestimmt, 
auch kein Minimum oder Magximumz; fie ist statutarisch zu be- 
stimmen) werden von den Stadtverordneten gewählt (im Allge- 
meinen 6 jähriges Ehrenamt mit 2jährlicher Drittelserneucrung,
	        
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