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Annahmepflicht der Burger). Die Wählbarkeit ist nicht bedingt
durch das Bürgerrecht, wohl aber der Antritt des Amtes (das
Erforderniß des 2 jährigen Wohnsitzes fällt dabei weg) St O. I
§§ 83, 84, 85, 89, 94, 96. Bürgermeister ist in der Regel nur
Einer (es können aber auch mehrerc sein, „erster Bürgermeister",
„Oberbürgermeister“ St O. 1 §§ 84, 91; wo nur ein Bürgermeister
gewählt wird, muß jedenfalls ein Stellvertreter bestimmt sein
§ 92); der Bürgermeister oder der erste Bürgermeister wird von
Rath und Stadtverordneten zusammen als einheitlichem Wahl-
collegium gewählt; etwaige weitere Bürgermeister sind wie andere
Rathsmitglieder zu wählen; ebenso sind die Stellvertreter, welche
nicht Bürgermeister sind, lediglich Rathsmitglieder St O. 1 § 21.
Hinsichtlich der Bürgercigenschaft der Bürgermeister gilt dasselbe,
wie von allen Rathsmitgliedern s. o. Der Bürgermeister bezw.
der erste Bürgermeister muß besoldet sein (ob auch die etwaigen
andern, ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen); andere Rathsmit-
glieder können nach Statut besoldet sein St O. 1 §8§ 83, 87, 88.
Bürgermeister und besoldete Rathsmitglieder sind nicht annahme-
pflichtig § 85. Sie werden nach der Regel des Gesetzes lebens-
länglich angestellt (nach Statut auch nur auf 6 oder 12 Jahre;
erst bei Wiederwahl lebenslänglich; wenn nicht wiedergewählt,
Hälfte des Diensteinkommens als Pension) St O. I §5 86. Min-
destens ein Mitglied des Raths muß die Befähigung zum selb-
ständigen Richteramt oder zur Advocatur haben; für andere
Rathsmitglieder kann statutarisch „eine besondere Befähigung“
vorgeschrieben werden. Daß gerade der Bürgermeister oder die
besoldeten Rathsmitglieder eine solche besondere Qualification haben
müssen, sagt das Gesetz nicht St O. 1 3 84. Die Wahl des Bür-
germeisters und seines Stellvertreters wird nur durch Bestätigung
des Kreishauptmanns giltig, die nach Gehör des Kreisausschusses
versagt werden kann (eventuell Entscheidung des Ministeriums
des Innern); wird auch der in zweiter Wahl Gewählte nicht be-
stätigt, so sorgt das Ministerium des Innern für provisorische
Verwaltung des Amts bis zu geeigneter Wahl St. 1 § 92.
Eidliche Verpflichtung der Rathsmitglieder und des Bürger-
meisters § 93.
Die Geschäftsbehandlung bei Rath und Stadtverordneten ist