Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Ministerium des Innern aus Gründen eines erheblichen öffent— 
lichen Interesses aufgelöst werden; dann Anordnung der Neuwahl 
binnen 3 Monaten; für die einstweilige Besorgung der Geschäfte 
trifft das Ministerium Bestimmung § 80. 
2. Die Aufgabe der Gemeinde ist übrigens eine doppelte: 
einmal begreift sie die Angelegenheiten der, Gemeinde selbst, dann 
Functionen, die im Staat oder im Bezirksverband wurzeln. Zu 
den ersteren Aufgaben, den eigentlichen Gemeindeangelegenheiten, ge- 
hört die Verwaltung und Verwendung des Gemeindevermögens 
und der Gemeindeleistungen, die Herstellung und Verwaltung der 
Gemeindeeinrichtungen und Anstalten. Die Bedeutung des Unter- 
schieds tritt namentlich in der Stellung der Staatsbehörde gegen- 
über der Gemeinde auf. Dieser Punkt kann aber erst unten im 
Zusammenhang mit der staatlichen Behördenorganisation und 
inneren Verwaltung in's Klare gesetzt werden. 
3. Rathsmitglieder und Gemeindeälteste, Bürgermeister und 
Gemeindevorstände sind für ihre Thätigkeit verantwortlich, theils 
nur der Staatsbehörde, theils ihr und der Gemeinde St. 1 
§ 110; StO. II Art. IV § 16; LGO. § 79. Aber auch Stadt- 
verordnete und Ausschußpersonen sind in gewissem Umfange ver- 
antwortlich St O. 1 5§ 79, 81; LGO. 8§ 79. 
Um dieser Verantwortlichkeit willen hat der Rath der Stadt 
das Recht und die Pflicht, ungesetzlichen Beschlüssen der Stadt- 
verordneten die Ausführung zu versagen StO. 1 § 79. Der 
Bürgermeister bezw. Gemeindevorstand ist aber auch für die Gesetz- 
mäßigkeit der Beschlüsse des Raths oder Stadtgemeinderaths bezw. 
Gemeinderaths verantwortlich und kann sich von dieser Verant- 
wortung nur losmachen durch Anrufung der Staatsbehörde St O. 1 
§ 109; St . II Art. IV § 9; LGO. § 71. In den Städten II 
und den Landgemeinden hat der Bürgermeister oder Gemeinde- 
vorstand noch weiter das Recht, die Ausführung auch solcher 
Beschlüsse des Stadtgemeinderaths oder Gemeinderaths, welche er 
zwar nicht für ungesetzlich, aber für „offenbar nachtheilig für das 
Gemeinwesen“ hält, zu beanstanden und die Sache vor die 
Staatsbehörde zu bringen St O. II und LG. le. 
Die weitere Verfolgung der Verantwortlichkeitsfrage, ins- 
besondere die Darlegung des Disciplinarwesens bleibt hier 
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