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2. Der eigentliche Zweck des Bezirksverbands ist in 8 20
Z. 1 des Gesetzes ausgedrückt: er dient für gemeinnützige Zwecke,
welche gesetzlich zu Bezirksangelegenheiten erklärt sind oder werden,
und er dient ihnen, indem er die hierdurch geforderten Einrich-
tungen trifft und Ausgaben macht. Er soll gemeinsame öffentliche
Interessen des Bezirks durch gemeinsame Mittel verwirklichen.
Nimmt man an, daß diese gemeinsamen Interessen, wenn der
Bezirksverband nicht wäre, eine Aufgabe der einzelnen Gemeinden
und selbständigen Gutsbezirke zu bilden hätten, so erscheint der
Bezirksverband, ähnlich wie der Gemeindeverband als Vereinigung
von Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken zur Erreichung
gemeinsamer Zwecke mit gemeinsamen Mitteln. Dieser Gedanke
ist denn auch in dem Gesetz zum Ausdruck gekommen, aber nicht
durchgeführt. Von der Gemeinde unterscheidet sich der Bezirks-
verband gleich an diesem Punkt. Insbesondere hat er keine obrig-
keitliche Gewalt und bedeutet nicht eine Gliederung der gesell-
schaftlichen Einrichtung.
§ 21 des Gesetzes bezeichnet „für jetzt“ als Bezirksangelegen-
heiten Einrichtungen zum Zweck der Armenversorgung und der
öffentlichen Krankenpflege, zur Beförderung des Communications-
wegebaus und zur Abwehr eines allgemeinen Nothstandes. Spä-
tere Gesetze haben weitere Aufgaben gebracht s. Gesetz vom
15. Januar 1875, Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 § 17 nebst
Kais. Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 Beil. B.
3. Die Hauptorgane des Bezirksverbands sind die Bezirks-
versammlung und der Bezirksausschuß. Die Organisation des
ersteren ist im Bezirksverbandsgesetz §§ 4 flg., die des letzteren im
Organisationsgesetz von 1873 88 13 flg. geordnet.
Den Vorsitz sowohl in der Bezirksversammlung als im Be-
zirksausschuß hat der Amtshauptmann (das Staatsorgan wird
also als Organ der Communalverwaltung berufen, während in
der Gemeinde das Gegentheil der Fall ist). Beide Körper sind
vom Vorsitzenden abgesehen gewählt.
Die Bezirksversammlung wird zu ½ durch Vertreter der
Höchstbesteuerten (300 Mark Steuer), welche dem Bezirk durch
Wohnsitz, Grundbesitz oder ständigen Gewerbebetrieb angehören,
zu / durch Abgeordnete der im Bezirk gelegenen Städte und