Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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988 Anhang XXII. Strandungsordnung. Vom 17. Mai 1874. 8 17—25. 
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berechtigung nachweist, auszuliefern. Die Auslieferung darf jedoch, 
mit Ausnahme der für das augenblickliche Bedürfniß der Mannschaft 
und Passagiere erforderlichen Gegenstände, erst nach Bezahlung oder 
Sicherstellung der Bergungskosten einschließlich des Bergelohns 
(Art. 753 sjetzt § 751| des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz- 
buchs) und nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung geschehen. 
§ 17. Behufs Uebernahme der Vertretung der Betheiligten in 
Bergungs= und Hülfsleistungsfällen können von den Landesregie- 
rungen an geeigneten Orten ein= für allemal Sachverständige bestellt 
werden. Dieselben sind in den einzelnen Fällen den Betheiligten von 
dem Strandamt namhaft zu machen. Die Wahl anderer Vertreter ist 
hierdurch nicht ausgeschlossen. 
§ 18. Leicht verderbliche und solche Gegenstände, deren Auf- 
bewahrung mit Gefahr oder unverhältnißmäßigen Kosten verbunden 
sein würde, können von dem Strandamt öffentlich verkauft werden, 
jedoch bei Anwesenheit des Empfangsberechtigten nur mit Zustimmung 
desselben oder nach fruchtlos an ihn ergangener Aufforderung, die 
Gegenstände gemäß § 16 in Empfang zu nehmen. 
§ 19. Entstehen Zweifel oder Streitigkeiten über die Empfangs- 
berechtigung, oder sind die Empfangsberechtigten nicht alsbald zu 
ermitteln, so hat das Strandamt die betreffenden Gegenstände oder 
deren Erlös (8 18) in Verwahrung zu nehmen, und demnächst nach 
den Bestimmungen des IV. Abschnitts zu verfahren. 
Dritter Abschnitt. 
Vom Seeauswurf und strandtriftigen Gegenständen, sowie von 
versunkenen und seetriftigen Gegenständen. 
§ 20. Wenn außer dem Falle der Seenoth eines Schiffes 
besittlos gewordene Gegenstände von der See auf den Strand ge- 
worfen oder gegen denselben getrieben, und vom Strande aus ge- 
borgen werden, so haben auch in diesen Fällen die Berger Anspruch 
auf Bergelohn nach den Vorschriften des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuchs Buch V, Titel 9 sjetzt Buch IV, Abschn. 81. Sie 
sind verpflichtet, bei Verlust des Anspruchs auf Bergelohn von den 
geborgenen Gegenständen der nächsten Polizeibehörde oder dem 
Strandvogt sofort Anzeige zu machen und dieselben zur Verfügung 
zu stellen. 
§ 21. Denselben Anspruch und dieselbe Verpflichtung haben 
die Berger, wenn versunkene Schiffstrümmer oder sonstige Gegen- 
stände vom Meeresgrund heraufgebracht, oder wenn ein verlassenes
	        
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