Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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994 Anhang XXIII. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. Art. 1. 2. 
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Gebiete erfolgt, nach dem bezüglichen Landesrecht, anderenfalls nach 
den etwa abgeschlossenen Staatsverträgen. 
§ 46. Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Mitwirkung der 
Zollbehörde findet in den Zollausschüssen nicht statt. 
§ 47. Die Bestimmungen der Staatsverträge über die den 
Konsuln fremder Staaten in Bergungsfällen zustehenden Rechte wer- 
den durch dieses Gesetz nicht berührt. 
§ 48. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1875 in Kraft. 
  
XXIII 
Seestraßenordnung 
vom 5. Februar 1906. 
(RGBl 120.) 
I. Einleitung. 
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Fahrzeuge auf 
See und auf den mit der See im Zusammenhange stehenden, von 
Seeschiffen befahrenen Gewässern. 
1 Die Vzur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf 
See 9./5. 97 (RE#l 203) ist ergänzt und abgeändert worden durch die V 5./2. 
O06 (RGl 115). Gemäß der in der letzteren Nr. V erteilten Ermächtigung ist 
eine zusammenfassende Publikation unter der Bezeichnung „Seestraßen- 
ordnung“ vom 10./2. 06 erfolgt. Vgl. G 9./1. 75 betr. die deutsche 
Seewarte (RGBl 11). Bek. 31./7. 87 betr. die einheitliche Bezeich- 
nung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küsten- 
gewässern (R#l 387). V 10./5. 97, betr. die Lichter= und Signal- 
führung der Fischerfahrzeuge und der Lotsendampffahrzeuge 
(RG#Bl 215), ist aufgehoben durch V 5./2. O6. V 15./8. 76, ist in Kraft seit 
1./9. 76 (RGBl 189): 1. Nach einem Zusammenstoß von Schiffen auf See 
hat der Führer eines jeden derselben dem anderen Schiffe und den dazu ge— 
hörigen Personen zur Abwendung oder Verringerung der nachteiligen Folgen 
des Zusammenstoßes den erforderlichen Beistand zu leisten, soweit er dazu 
ohne erhebliche Gefahr für das eigene Schiff und die darauf befindlichen Per- 
sonen imstande ist. 
Unter dieser Voraussetzung sind die Führer der beteiligten Schiffe vet- 
pflichtet, so lange beieinander zu halten, bis sie sich darüber Gewißheit ver- 
schafft haben, daß keines derselben weiteren Beistandes bedarf. 
2. Vor der Fortsetzung der Fahrt hat jeder Schiffsführer dem anderen 
den Namen, das Unterscheidungssignal, sowie den Heimats-, den Abgangs-
	        
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