Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
1058 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
soweit sie noch in Geltung sind und nicht schon in Folge Reichs— 
rechts außer Kraft treten, unbeschadet der Uebergangsbestimmungen, 
aufgehoben: 
1. das Anhalt-Bernburgische Einführungsgesetz zum Allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzbuche vom 14. Juli 1862 (Anhalt-Bern— 
burgische Gesetz-Samml. Bd. 14 S. 1), 
2. das Anhalt-Dessauische Einführungsgesetz zu dem allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzbuche Nr. 625 vom 1. September 1863 
(Gesetz-Samml. für Anhalt-Dessau Bd. 11 S. 3853). 
Unberührt bleiben jedoch diejenigen Vorschriften der vorbezeich- 
neten Gesetze, welche die vor ihrem Erlaß entstandenen Rechtsver- 
hältnisse betreffen. 
Art. 6. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen 
Gesetzbuche in Kraft. 
  
  
  
2. Baden. 
V. die Ausführung des B# betr., 11. Oktober 1899. 
(G= u. VBl S. 521.) 
§ 12. 1. Der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde entscheidet 
darüber, ob einem Verein die Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs zu entziehen, und ob eine Genossenschaft nach 
§ 81 des Genossenschaftsgesetzes (Reichs-Gesetz-Blatt 1898 Seite 810), 
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach §62 des Gesetzes vom 
20. April 1892 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 
1898 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 846) aufzulösen ist. 
2. Oertlich zuständig ist der Bezirksrath des Bezirks, in welchem 
der Verein, die Genossenschaft oder die Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung ihren Sitz hat. 
3. Die Entscheidung (Absatz 1) ist durch Klage anfechtbar, über 
welche der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter Instanz 
erkennt. 
4. In gleicher Weise ist der Verwaltungsgerichtshof in erster 
und letzter Instanz für Klagen zuständig, mittels deren der Einspruch 
der Verwaltungsbehörde gegen die Eintragung eines angemeldeten 
  
1 Vgl. G 3./4. 99, Handelskammern betr. (G u. VBl S. 114); 
V 2./1. 1900, die amtsgerichtlichen öffentlichen Register betr., 
(das. S. 1); V 20./3. 1900, das Gewerbe der Pfandleiher und Trödler 
betr. (das. S. 533).
	        
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