Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
3. Bayern. 4. Brunnschweig. 1061 
  
  
näher festgesetzt wird, sind die Staatsministerien der Justiz und des 
Innern gemeinschaftlich zuftändig. 
§ 20. Die Vorschrift des § 25 gilt auch von der im § 30 
Abs. 4 des HGB vorgesehenen Lejummung, daß benachbarte Orte 
oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne der 
Vorschriften des § 30 des H anzusehen sind. 
§5 27. Für die Ertheilung der in § 363 Abs. 2 des HGB 
bezeichneten Ermächtigung zur Ausstellung von Lagerscheinen i##t das 
Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsmini- 
sterium der Justiz zuständig. 
§ 28. Zur Erlassung der Eisenbahnverkehrsordnung (8 453ff. 
des D#GB) ist das Staatsministerium des Königlichen auses und 
des Aeußern zuständig. 
Führung des Schiffsregisters. 
§ 29. Für die Uebertragung der Führung des Schiffsregisters 
für die Bezirke mehrerer Gerichte an eines von diesen (§ 20 des 
Gesetzes vom 15. Juni 1895, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse 
der Binnenschiffahrt) ist das Staatsministerium der Justiz zuständig. 
§ 30. Für die Bestimmung, daß auch Schiffe von einer ge- 
ringeren als der im § 119 des Gesetzes vom 15. Juni 1895, betr. 
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, bestimmten 
Tragfähigkeit in das Schiffsregister eingetragen werden, ist das 
Staatsministerium der Justiz zuständig. 
  
4. Braunschweig.1 
6 12. Juni 1899. (G= u. VS Nr. 41, S. 433.) 
§ 1. Die durch die §§ 4 Abs. 3 und 30 Abs. 4 des Handels- 
gesetztuches den Landesregierungen eingeräumten Befugnisse, Be- 
stimmungen zu erlassen, durch welche die Grenze des Kleingewerbes 
—. 
betr., 28./12. 99 (IMm Bl 1900 S. 814); Bek. 16./9. 1900, die Führung 
des Handelsregisters betr. (IMB.). 
Bek., die Erhebung von Wechselprotesten betr., 17./5. 1900 
(IMl S. 935). 
Bek. 23./6. 1900, die Führung des Genossenschaftsregisters 
betr. (das. S. 970). 
1 Vgl. G z. Ausf. d. Ges. üb. freiw. Ger. 12./6. 99 8 13 (GS 
S. 389); Bek., betr. Anweisung üb. d. Führung des HLandels- 
registers, 7./7. 1899 (das. S. 555).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.