Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

1070 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
  
  
  
betreffend den Geschäftsverkehr in Ansehung der in den allge— 
meinen Lagerhäusern hinterlegten Waaren). 
Die Ermächtigung ist widerruflich. 
Der ermächtigte Handelsmäkler hat vor dem Amtsgericht, in 
dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, den Eid zu leisten, daß er die 
ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen werde. Die Ermächtigung 
wird erst mit der Eidesleistung wirksam. 
§ 40. Für die Ertheilung der Genehmigung öffentlicher Einzel— 
verkäufe neuer Waaren (Artikel 5 des Gesetzes über den öffent- 
lichen Verkauf neuer Waaren vom 25. Juni 1841) ist das Landgericht 
und zwar, wenn eine Kammer für Handelssachen gebildet ist, diese 
zuständig. 
§ 41. Ist in einem die Versicherung gegen Feuersgefahr be- 
zweckenden Vertrage bedungen, daß behufs Schätzung des im Falle 
des Brandes entstandenen Schadens ein Sachverständiger gerichtlich 
zu ernennen sei, so ist für die Ernennung und Beeidigung des Sach- 
verständigen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Brand 
stattgefunden hat. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Be- 
theiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts oder 
in Ansehung der Ernennung des Sachverständigen die Zuständig- 
keit eines Landgerichtspräsidenten begründet werden. Vor der Ent- 
scheidung ist der Gegner soweit thunlich zu hören. 
Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche dem Antrage 
stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. 
  
7. Hamburg. 
G 29. Dezember 1899. (GBl S. 1143.) 
§ 1. Zum Erlaß örtlicher Verordnungen im Sinne des § 77 
des Handelsgesetzbuchs ist der Senat nach eingeholter Genehmigung 
des Bürger-Ausschusses zuständig. 
§ 2. Die Ermächtigung zur Ausstellung von durch Indossament 
übertragbaren Lagerscheinen im Sinne des 8§ 363 des Handelsgesetz- 
buchs wird durch den Senat ertheilt. 
§ 3. Anträge auf Erlaß einer Bekanntmachung über den Ver- 
lust eines Inhaberpapiers nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind 
im Stadtgebiet an die Polizeibehörde, im Gebiet der Landherren- 
schaften der Geest-= und Marschlande an die zuständige Landherren= 
schaft, im Gebiet der Landherrenschaft Ritzebüttel an den Amts-
	        
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