Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
1108 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
§ 12. Die Vorschriften der 88 4 bis 7, 9 und 10 finden auf 
die zu öffentlichen Handelsmäklern bestellten Personen und auf die 
Ortsschätzer auch insoweit Anwendung, als dieselben bei der Aufnahme 
von Vermögensverzeichnissen amtliche Verrichtungen ausüben. 
§ 13. Die Bestellung als Ortsschätzer oder Handelsmäkler be- 
rechtigt nicht zur Ablehnung der Wahl als Gemeindewaisenrath. 
§ 14. Zur Aufnahme von Schätzungen ist in allen Fällen die 
Mitwirkung von zwei Ortsschätzern nothwendig. Die darüber auf- 
genommenen Urkunden sind von beiden Ortsschätzern unterschriftlich 
zu vollziehen und mit dem Stempel des Ortsschätzeramtes zu versehen. 
Soweit bei anderen Amtsverrichtungen nur ein Orssschätzer 
mitwirkt, genügt zur Beurkundung die Unterschrift des einen Orts- 
schätzers unter Beifügung des Stempels des Ortsschätzeramtes. 
§ 15. Jeder Ortsschätzer und auf Grund des § 11 dieses Ge- 
setzes bestellter Handelsmäkler ist nach Maßgabe besonderer Verord- 
nung verpflichtet, Jahresverzeichnisse zu führen, in welche alle von 
ihnen ausgerichteten Geschäfte nach der Zeitfolge des Auftrags ein- 
getragen werden. Bei jedem Geschäfte ist zu vermerken der Auftrag- 
geber, der Gegenstand und die Ausrichtung des Geschäfts nach Art 
und Zeit und die Höhe der berechneten Gebühren und Auslagen. 
§ 16. Die Ortsschätzer sind berechtigt, nach Maßgabe der im 
Verordnungswege zu erlassenden Vorschriften für ihre Geschäftsver- 
richtungen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu berechnen. 
Soweit nicht die Kosten von einer Behörde eingezogen und den 
Ortsschätzern erstattet werden, sind die Auftraggeber zur Zahlung 
verpflichtet. 
Die Kosten sind fällig, wenn das Geschäft auftraggemäß ver- 
richtet ist. 
§ 17. Die Ortsschätzer können, soweit sie nicht im behördlichen 
Auftrage handeln, die Uebernahme des Geschäfts von der Zahlung 
eines zur Deckung der baaren Auslagen und des vermuthlichen Be- 
trages der Gebühren hinreichenden Vorschusses abhängig machen. 
Sie sind ferner berechtigt, die von ihnen ausgestellten, der Partei 
oder einem Andern nach deren Willen auszuhändigenden Urkunden 
(Würderungsscheine, Verzeichnisse) zurückzubehalten, bis die ihnen zu- 
stehenden Kosten gezahlt sind. 
Die Ausübung dieser Rechte steht in dem Falle, daß mehrere 
Ortsschätzer das Geschäft verrichtet haben, dem ersten Ortsschätzer zu. 
§ 18. Gegen die Höhe der Kostenforderungen der Ortsschätzer 
kann der Kostenpflichtige Beschwerde an das Amtsgericht erheben. 
Das Amtsgericht entscheidet endgültig. 
  
 
	        
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