Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
1110 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
Art. 2. Ist auf Grund des bisherigen Landesrechts eine Ein— 
tragung in das Handelsregister bewirkt, die nach dem Handelsgesetz- 
buch unzulässig ist, so kann das Registergericht sie von Amtswegen 
löschen, soweit nicht das bisherige Recht maßgebend bleibt. Das 
Gericht hat den Betheiligten, wenn sein Aufenthalt bekannt ist, von 
der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine 
angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu be- 
stimmen. 
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des 8§ 141 
Abs. 3, 4 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 Anwendung. 
Die Löschung erfolgt gebührenfrei. Wird jedoch der Widerspruch 
eines Betheiligten zurückgewiesen, so hat er für die Zurückweisung 
die für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten. 
Eintragungen, die den Güterstand einer zur Zeit des Inkraft- 
tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe betreffen, bleiben 
unberührt. 
Art. 3. Die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, so- 
wie die Polizei= und Gemeindebehörden haben von den zu ihrer Kennt- 
niß gelangenden Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unter- 
lassenen Anmeldung zum Handelsregister oder Genossenschaftsregister 
dem Registergerichte Mittheilung zu machen. 
Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Registergericht über die 
Anmeldung und die Abmeldung steuerpflichtiger Gewerbe, über das 
Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer, sowie über später ein- 
getretene Veränderungen Auskunft zu ertheilen. 
Art. 4.1 Eine Aktiengesellschaft sowie eine Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien kann aufgelöst werden, wenn sie sich rechtswidriger 
Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das 
Gemeinwohl gefährdet wird. 
Ueber die Auflösung entscheidet diejenige Behörde, welche für 
Waldeck-Pyrmont in den Fällen des § 43 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zur Entscheidung berufen ist; die Vorschriften der 88 20, 
21 der Reichsgewerbeordnung finden Anwendung. Von der Auf- 
lösung ist dem Registergerichte Mittheilung zu machen. 
  
  
— — 
1 V 20./12. 99 (Reg.-Bl S. 237). 
Art. 27. Soll eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft 
auf Aktien nach Art. 4 des Einführungsgesetzes zum H#GB aufgelöst werden, 
so finden auf das Verfahren die Vorschriften der Artikel 2, 13 bis 19, des 
Art. 20 Absatz 1 und des Art. 21—26 dieser Verordnung Anwendung.
	        
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