Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handlungsagenten. Handelsmäkler. 81 
Ist die Ausführung eines Geschäfts in Folge des Verhaltens 
des Geschäftsherrn ganz oder theilweise unterblieben, ohne daß hierfür 
wichtige Gründe in der Person desjenigen vorlagen, mit welchem 
das Geschäft abgeschlossen ist, so hat der Handlungsagent die volle 
rovision zu beanspruchen. m.„ 
Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist die übliche 
Provision zu entrichten. . 
Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen findet, soweit 
nicht ein Anderes vereinbart ist, am Schlusse eines jeden Kalender- 
halbjahrs statt. . 
889. Ist der Handlungsagent ausdrücklich für einen bestimmten 
Bezirk bestellt, so gebührt ihm die Provision im Zweifel auch für 
solche Geschäfte, welche in dem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch 
den Geschäftsherrn oder für diesen geschlossen sind. 
§ 90. Für die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen 
Kosten und Auslagen kann der Handlungsagent in Ermangelung 
eäiner entgegenstehenden Vereinbarung oder eines abweichenden Han- 
elsgebrauchs Ersatz nicht verlangen. " 
§ 91. Der Handlungsagent kann bei der Abrechnung mit dem 
Geschäftsherrn die Mittheilung eines Buchauszugs über die durch 
ene Thätigkeit zu Stande gekommenen Geschäfte fordern. Das 
gleiche Recht steht ihm in Ansehung solcher Geschäfte zu, für die ihm 
nach § 89 die Provision gebührt. 
892. Das Vertragsverhältniß zwischen dem Geschäftsherrn 
und dem Handlungsagenten kann, wenn es für unbestimmte Zeit 
engegangen ist, von jedem Theile für den Schluß eines Kalender- 
vierteljahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen 
gekündigt werden. 
Das Vertragsverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhal- 
tung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger 
rund vorliegt.1 
Achter Abschnitt. Handelsmäkler.82 
o 893. 167 Abs. 1.] Wer gewerbsmäßig für andere Personen, 
ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit 
9O 23 119a] s. oben S. 61. 
uuf * StcB 266. Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem 
erlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft: 
3. Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, 
Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres 
Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den 
ihnen übertragenen Geschäften absichtlich Diejenigen benachtheiligen, 
deren Geschäfte sie besorgen. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 6 
  
  
  
  
 
	        
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