Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Offene Handelsgesellschaft. 103 
Durch die Vorschrift des Absatz 1 wird nicht ausgeschlossen, daß 
die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Ge- 
schäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der 
Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so findet die 
Vorschrift des § 125 Absatz 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. 
§ 151. I[138.]) Eine Beschränkung des Umfanges der Be- 
fugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenüber unwirksam. 
§ 152. I140.] Gegenüber den nach 8 146 Absatz 2, 3 Be- 
theiligten haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte be- 
stellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Betheiligten 
in Betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen. 
§ 153. [139.] Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der 
eise abzugeben, daß sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu 
bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen. 
§ 154. Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei 
Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. 
§ 155. (141, 142.] Das nach Berichtigung der Schulden 
verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach 
dem Verhältnisse der Kapitalantheile, wie sie sich auf Grund der 
Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu vertheilen. 
Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig 
bertheilt. Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlich- 
keiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schluß- 
vertheilung zukommenden Beträge ist das Erforderliche zurückzu- 
behalten.? Die Vorschriften des § 122 Absatz 1 finden während der 
tquidation keine Anwendung. 
Entsteht über die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens Streit 
unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Vertheilung 
bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen. 
§ 156. 144 Abs. 1.]) Bis zur Beendigung der Liquidation 
kommen in Bezug auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesell- 
chafter unter einander sowie der Gesellschaft zu Dritten? die Vor- 
schriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich 
nicht aus dem gegenwärtigen Titel oder aus dem Zwecke der Liqui- 
ation ein Anderes ergiebt. 
— — 
  
  
  
der 
  
BGB 735. Feicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der 
Toeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Auslagen nicht aus, 
ta haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältniß aufzu- 
Genmen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem 
àn ellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, so haben 
e übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältniß zu tragen. 
* CPO171 (157] s. oben S. 93 zu § 126.
	        
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