Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Kommanditgesellschaft auf Aktien. 155 
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zunehmenden Protokoll oder in einem Anhange zu dem Protokolle 
zu beurkunden. 
§ 328. L186 Abs. 2, 191 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 2, 125 Abf. 1.] 
Die Beschlüsse der Kommanditisten werden durch den Aufsichtsrath 
ausgeführt, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein Anderes be- 
stimmt ist. 
In Rechtsstreitigkeiten, welche die Gesammtheit der Komman- 
ditisten gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder diese 
gegen die Gesammtheit der Kommanditisten zu führen haben, werden 
die Kommanditisten durch den Aufsichtsrath vertreten, es sei denn, 
daß in der Generalversammlung besondere Vertreter gewählt werden. 
Für die Kosten des Rechtsstreites, welche den Kommanditisten zur 
Last fallen, haftet die Gesellschaft, unbeschadet ihres Rückgriffs gegen 
die Kommanditisten. 
Die Vorschrift des § 247 Absatz 2 findet entsprechende An- 
wendung. 
Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Mitglieder des 
Aufsichtsraths sein. 
§ 329. Ergiebt sich für die persönlich haftenden Gesellschafter 
nach dem Jahreserträgniß ein Gewinnantheil, der nicht auf ihre 
Aktien fällt, so hat die Auszahlung zu unterbleiben, falls eine 
Unterbilanz vorhanden ist, die ihre nicht in Aktien bestehenden 
Kapitalantheile übersteigt. Solange eine solche Unterbilanz besteht, 
ist auch eine sonstige Entnahme von Geld auf den Kapitalantheil 
ausgeschlossen. 
Auf den Gewinn, der sich für die persönlich haftenden Gesell- 
schafter ergiebt, findet die Vorschrift des § 262 Nr. 1 über den 
eservefonds Anwendung. 1 
§ 330. 175a Abs. 1 Nr. 6, 199, 200.] In Betreff der That- 
sachen, durch welche die Auflösung der Kommanditgesellschaft auf 
Aktien herbeigeführt wird, sowie in Betreff des Ausscheidens eines 
von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern aus der Gesellschaft 
finden die für die Kommanditgesellschaft geltenden Vorschriften mit 
folgenden Maßgaben Anwendung. 
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Kom- 
manditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge; die 
läubiger eines Kommanditisten sind nicht berechtigt, die Gesellschaft 
zu kündigen. 
Für die Kündigung durch die Kommanditisten sowie für ihre 
Zustimmung zur Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluß der 
Veneralversammlung erforderlich; der Beschluß bedarf einer Mehr- 
heit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung ver-
	        
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