Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
204 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. II. § 382. Abschn. III. 8 383 -385. 
  
  
Anzeige an ihn absendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer 
erhebt oder diesem den Streit verkündet oder gerichtliche Beweisaufnahme zur 
Sicherung des Beweises beantragt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der 
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 
486. Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder abgekürzt 
werden. Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen Frist. 
487. Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen. 
Die Wandelung kann auch in den Fällen der 83 351 bis 353, ins- 
besondere wenn das Thier geschlachtet ist, verlangt werden; an Stelle der Rück- 
gewähr hat der Käufer den Werth des Thieres zu vergüten. Das Gleiche gilt 
in anderen Fällen, in denen der Käufer in Folge eines Umstandes, den er zu 
vertreten hat, insbesondere einer Verfügung über das Thier, außer Stande ist, 
das Thier zurückzugewähren. 
Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung 
des Thieres in Folge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes ein- 
getreten, so hat der Käufer die Werthminderung zu vergüten. 
Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen hat. 
488. Der Verkäufer hat im Falle der Wandelung dem Käufer auch die 
Kosten der Fütterung und Pflege, die Kosten der thierärztlichen Untersuchung 
und Behandlung sowie die Kosten der nothwendig gewordenen Tödtung und 
Wegschaffung des Thieres zu ersetzen. 
489. Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig, 
so ist auf Antrag der einen oder der anderen Partei die öffentliche Versteigerung 
des Thieres und die Hinterlegung des Erlöses durch einstweilige Verfügung 
anzuordnen, sobald die Besichtigung des Thieres nicht mehr erforderlich ist. 
490. Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadens- 
ersatz wegen eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer 
zugesichert hat, verjährt in sechs Wochen von dem Ende der Gewährfrist an. 
Im Uebrigen bleiben die Vorschriften des § 477 unberührt. 
An die Stelle der in den §8§ 210, 212, 215 (S. 105f.] bestimmten Fristen 
tritt eine Frist von sechs Wochen. 
Der Käufer kann auch nach der Verjährung des Anspruchs auf Wande- 
lung die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die Aufrechnung des Anspruchs 
auf Schadensersatz unterliegt nicht der im § 479 (S. 201] bestimmten Be- 
schränkung. 
491. Der Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Thieres kann 
statt der Wandelung verlangen, daß ihm an Stelle des mangelhaften Thieres 
ein mangelfreies geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften 
der §§ 488 bis 490 entsprechende Anwendung. 
492. Uebernimmt der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines nicht 
zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers oder sichert er eine Eigenschaft des 
Thieres zu, so finden die Vorschriften der §§ 487 bis 491 und, wenn eine 
Gewährfrist vereinbart wird, auch die Vorschriften der §§ 483 bis 485 ent- 
sprechende Anwendung. Die im § 490 bestimmte Verjährung beginnt, wenn 
eine Gewährfrist nicht vereinbart wird, mit der Ablieferung des Thieres. 
675 s. oben zu HG 8 358 S. 171.
	        
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