Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. 229
Tarifen der Eisenbahn enthalten und der gleiche Höchstbetrag auf
die ganze Beförderungsstrecke Anwendung findet.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
Eisenbahn herbeigeführt, so kann die Beschränkung auf den Höchst—
betrag nicht geltend gemacht werden.
5§ 462. 1427 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2.])1 Inwieweit für den
Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunst-
gegenständen, Geld= und Werthpapieren die zu leistende Entschädi-
gung auf einen Höchstbetrag beschränkt werden kann, bestimmt die
Eisenbahnverkehrsordnung. Die Vorschrift des 8 461 Absatz 2 findet
entsprechende Anwendung.
8 463. 1427 Abs. 1 Nr. 1.)2 Ist das Interesse an der
Lieferung nach Maßgabe der Vorschriften der Eisenbahnverkehrs-
ordnung in dem Frachtbriefe, dem Gepäckschein oder dem Beför-
derungsschein angegeben, so kann im Falle des Verlustes oder der
Beschädigung des Gutes außer der im § 457 Absatz 1, 2 bezeichneten
Entschädigung der Ersatz des weiter entstandenen Schadens bis zu
dem angegebenen Betrage beansprucht werden.
Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des § 461 oder des
462 auf einen Höchstbetrag beschränkt, so findet eine Angabe des
Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus nicht statt.
8§ 464. 1428.)3 Wegen einer Beschädigung oder Minderung,
die bei der Annahme des Gutes durch den Empfänger äußerlich nicht
erkennbar ist, können Ansprüche gegen die Eisenbahn nach. § 438
bsatz 3 nur geltend gemacht werden, wenn binnen einer Woche
nach der Annahme zur Feststellung des Mangels entweder bei Gericht
die Besichtigung des Gutes durch Sachverständige oder schriftlich bei
er Eisenbahn eine von dieser nach den Vorschriften der Eisen-
ahnverkehrsordnung vorzunehmende Untersuchung beantragt wird.
JIst der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
esienba herbeigeführt, so kann sie sich auf diese Vorschrift nicht
rufen.
§ 465. 1425.)4 Für den Verlust von Reisegepäck, das zur
Beförderung aufgegeben ist, haftet die Eisenbahn nur, wenn das
Gepäck binnen acht Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu welchem
aufgegeben ist, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird.
soR "5rs Art. 3 u. Ausf.-Best. 8 1 Abs. 1 Nr. 1, 2. W0 § 30 Abf. 5,
2 B Art. 38. V0 § 34 Abs. 2, 48 Abs. 2, 84, 85.
3 B Art. 44 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 Satz 1. V0O0 8 90 Abs. 2 Nr. 1,
Nr. 4 Satz 1.
4 V9 34 Abs. 3, 5.