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300 HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. VII. Tit. I. 8 718—725.
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2. mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden
an Schiff und Zubehör.
Von dem im Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Werthe ist der noch
vorhandene Werth derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen ab-
zuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind.
§ 718. I720.] Die Ladung trägt bei:
1. mit den am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung
noch vorhandenen Gütern oder, wenn die Reise durch den
Verlust des Schiffes endet (8 714), mit den in Sicherheit ge-
brachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur
Zeit des Havereifalls an Bord des Schiffes oder eines Leichter-
fahrzeugs (§ 706 Nr. 2) befunden haben;
2. mit den aufgeopferten Gütern (711).
§ 719. 1721 Abs. 1, 3.] Bei der Ermittelung des Beitrags
kommt in Ansatz:
1. für Güter, die unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch
Sachverständige zu ermittelnde Preis (8 711), welchen sie am
Ende der Reise bei dem Beginn und am Orte der Löschung
des Schiffes, oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffes
endet (8 714), zur Zeit und am Orte der Bergung haben, nach
Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten;
2. für Güter, die während der Reise verdorben sind oder eine zur
großen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der
durch Sachverständige zu ermittelnde Verkaufswerth (8 712)
welchen die Güter im beschädigten Zustande zu der in Nr.
erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Orte haben, nach
Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten;
3. für Güter, die aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher
dafür nach § 711 als große Haverei in Rechnung kommt;
4. für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung
erlitten haben, der nach Nr. 2 zu ermittelnde Werth, welchen
die Güter im beschädigten Zustande haben, und der Werths-
unterschied, welcher nach § 712 für die Beschädigung als große
Haverei in Rechnung kommt.
§ 720. I722.] Sind Güter geworfen, so haben sie zu der
gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Falle ihrer
Bergung nur beizutragen, wenn der Eigenthümer eine Vergütung
verlangt.
8 721. 1723.] Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittheilen
1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist;