Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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300 HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. VII. Tit. I. 8 718—725. 
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2. mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden 
an Schiff und Zubehör. 
Von dem im Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Werthe ist der noch 
vorhandene Werth derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen ab- 
zuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind. 
§ 718. I720.] Die Ladung trägt bei: 
1. mit den am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung 
noch vorhandenen Gütern oder, wenn die Reise durch den 
Verlust des Schiffes endet (8 714), mit den in Sicherheit ge- 
brachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur 
Zeit des Havereifalls an Bord des Schiffes oder eines Leichter- 
fahrzeugs (§ 706 Nr. 2) befunden haben; 
2. mit den aufgeopferten Gütern (711). 
§ 719. 1721 Abs. 1, 3.] Bei der Ermittelung des Beitrags 
kommt in Ansatz: 
1. für Güter, die unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch 
Sachverständige zu ermittelnde Preis (8 711), welchen sie am 
Ende der Reise bei dem Beginn und am Orte der Löschung 
des Schiffes, oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffes 
endet (8 714), zur Zeit und am Orte der Bergung haben, nach 
Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten; 
2. für Güter, die während der Reise verdorben sind oder eine zur 
großen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der 
durch Sachverständige zu ermittelnde Verkaufswerth (8 712) 
welchen die Güter im beschädigten Zustande zu der in Nr. 
erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Orte haben, nach 
Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten; 
3. für Güter, die aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher 
dafür nach § 711 als große Haverei in Rechnung kommt; 
4. für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung 
erlitten haben, der nach Nr. 2 zu ermittelnde Werth, welchen 
die Güter im beschädigten Zustande haben, und der Werths- 
unterschied, welcher nach § 712 für die Beschädigung als große 
Haverei in Rechnung kommt. 
§ 720. I722.] Sind Güter geworfen, so haben sie zu der 
gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Falle ihrer 
Bergung nur beizutragen, wenn der Eigenthümer eine Vergütung 
verlangt. 
8 721. 1723.] Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittheilen 
1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist;
	        
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