Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  66

 

 

(Nr.  7540.)  Privilegium  wetzen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Anklam,  Regierungsbezirk  Stettin,  zum  Betrage  von  100,000  Thalern.
  Vom  14.  Oktober  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Anklam  im  Einverständnisse  mit  der
Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  zum  Zwecke  der  Regulirung
  der  städtischen  Schuldverhältnisse,  namentlich  der  Umwandlung  der  bereits
vorhandenen  kündbaren  Stadtschulden  in  unkündbare,  eine  Anleihe  von  100,000
Thalern  aufnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
  versehene  Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit
  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  auf  jeden  Inhaber  enthalten,  durch
Veenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  von  Einhundert  tausend  Thalern

bligationen  der  Stadt  Anklam,  welche  in  folgenden  Apoints:

50  Obligationen  à  500  Thaler  .  25,000  Thaler,
125  à  20600  25,000
250  à  100  25,000
500  à  50  25,000

in  Summa  100,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  44  vom  Hundert  jährlich  zu
verzinsen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten
Tilgungsplane  durch  Ausloosung  von  jährlich  mindestens  Einem  Prozent  der  Kapitalschuld,
  unter  Hinzurechnung  der  durch  die  Tilgung  ersparten  Zinsen,  innerhalb
längstens  39  Jahren  von  Zeit  der  Emission  an  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt
der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Besriellgun  eine  Gewährleistung
Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.

rkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  14.  Oktober  1869.

(I.  §.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Johrgang  1869.  (Tr.  7540.)  154  Pro-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  22.  November  1869.