Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Haverei. 301 
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2. des Betrags, welcher nach § 715 als große Haverei in Rech- 
nung kommt. 
Ueberfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle 
des Verlustes des Schiffes eingebüßt wäre (8 670), nach Abzug der 
osten, die alsdann erspart sein würden. 
§ 722. I724.) Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand 
(ine durch einen späteren Nothfall begründete Forderung, so trägt der 
Egenstand nur mit seinem Werthe nach Abzug dieser Forderung bei. 
S 723. [725.] Zur großen Haverei tragen nicht bei: 
2 die Kriegs= und Mundvorräthe des Schiffes; 
9rv die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung; 
das Reisegut der Reisenden. 
Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur 
großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach 
keiabgabe der 88 711 bis 715 Vergütung gewährt; für Kostbar- 
da en, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere wird jedoch nur 
woin Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet 
dorden sind (§607). Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, 
agen mit dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als 
droße Haverei in Rechnung kommt. 
sow Die im § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, 
eit sie gerettet sind. 
le Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig. 
giuns 724. [726.] Wenn nach dem Havereifall und bis zum Be- 
stand der Löschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger Gegen- 
geht ganz verloren geht (§ 704) oder zu einem Theile verloren 
eder im Werthe verringert, insbesondere gemäß § 722 mit einer 
der erung belastet wird, so tritt eine verhältnißmäßige Erhöhung 
con den übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein. 
ego der Verlust oder die Werthsverringerung erst nach dem 
begene der Löschung erfolgt, so geht der Beitrag, welcher auf den 
rächenstand fällt, soweit dieser zur Berichtigung des Beitrags unzu- 
nd geworden ist, den Vergütungsberechtigten verloren. 
7 72. L727.] Die Vergütungsberechtigten haben wegen der 
von m Schiffe und der Fracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte 
Giter dhiffsgläubigern. Auch in Ansehung der beitragspflichtigen 
zu em teht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des von diesen 
jedo richtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann 
britten nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheile des 
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geltend rwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, 
gemacht werden.
	        
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