Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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304 HGB Buch IV. Seechandel. Abschn. VII. Tit. J. 8 732—733. 
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Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberech- 
tigten zustehende Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter 
ausgeübt. Die Geltendmachung des Pfandrechts durch den Ver- 
frachter erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften, die für das Pfand- 
recht des Verfrachters wegen der Fracht und der Auslagen gelten. 
§ 732. I734.) Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, 
jedoch zum Zwecke einer nicht zur großen Haverei gehörenden Auf- 
wendung, die Ladung verbodmet oder über einen Theil der Ladung 
durch Verkauf oder Verwendung verfügt, so ist der Verlust, den ein 
Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzan- 
sprüche aus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig be- 
  
anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande, so ist die Dispache 
demgemäß zu berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch nicht, so ist die Dis- 
pache insoweit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht berührt wird. 
Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termine nicht 
erschienenen Betheiligten betroffen, so wird angenommen, daß dieser den Wider- 
spruch als nicht begründet anerkenne. 
156. Soweit ein Widerspruch nicht gemäß § 155 Abs. 3 erledigt wird, 
hat ihn der Widersprechende durch Erhebung der Klage gegen diejenigen an 
dem Verfahren Betheiligten, deren Rechte durch den Widerspruch betroffen 
werden, zu verfolgen. Die das Vertheilungsverfahren betreffenden Vorschriften 
der §8§ 878, 879 /764, 7651 (s. S. 303) der Civilprozeßordnung finden mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Gericht einem Betheiligten auf seinen 
Antrag, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die Frist zur Er- 
hebung der Klage verlängern kann und daß an die Stelle der Ausführung 
des Vertheilungsplans die Bestätigung der Dispache tritt. " 
Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urtheil oder in anderer Weise 
erledigt, so wird die Dispache bestätigt, nachdem sie erforderlichen Falles von 
dem Amtsgerichte nach Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist. 
157. Gegen die Verfügung, durch welche ein nach § 153 gestellter An- 
trag auf gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen oder über die Bestätigung der 
Dispache entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. 
Einwendungen gegen die Dispache, welche mittelst Widerspruchs geltend 
zu machen sind, können nicht im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden- 
158. Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Ver- 
hältniß der an dem Verfahren Betheiligten wirksam. 
Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet die Zwangsvollstreckung 
nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt. 
Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, 
durch welche Einwendungen gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche 
geltend gemacht werden, oder die bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel al 
eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Amtsgerich 
zuständig, welches die Dispache bestätigt hat. Gehört der Anspruch nicht vor die 
Amtsgerichte, so sind die Klagen bei dem zuständigen Landgerichte zu erheben.
	        
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