Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Verlag von Veit & Comp. in Leipzig. 
Lehrbuch 
des Handelsrechts 
Dr. Karl Lehmann, 
o. ö. Professor der Rechte an der Universität Göttingen. 
  
Zweite, umgearbeitete Auflage. 
gr.8. 1912. geh. 20 M., geb. 21 M. 50 Pf. 
„Der den Ruf eines hervorragenden Handelsrechtlers genießende Ver- 
fasser hat sein Lehrbuch des Handelsrechts in neuer Auflage erscheinen lassen. 
Er faßt darin die gesamte handelsrechtliche Materie in subjektiver Hinsicht 
mit Gewandtheit zusammen, bündig, sachlich, weitblickend und überlegenen 
Geistes ist die Darstellung, unterrichtend und aufklärend sein Vortrag, scharf- 
sinnig und sicher sein Urteil. Die Praxis des Geschäftslebens wird es sich 
nicht entgehen lassen, von den großen Vorzügen dieses Werkes, das jedem 
Kenner Freude macht, zu profitieren.“ 
  
„Die vorliegende zweite Auflage stellt sich in mehreren Teilen als eine 
völlige Umarbeitung der ersten dar. Vornehmlich gilt dies vom Scheck-, 
Börsen= und Versicherungsrecht. Plan und Ausgestaltung des Lehrbuchs 
sind im übrigen die alten geblieben. Damit hat es sich auch seine eigen- 
artigen Vorzüge, geschlossene Systematik, klare Herausarbeitung der Grund- 
gedanken mit geschichtlichen und wirtschaftlichen Ausblicken, syste matische 
Einreihung des Schiffahrtsrechts bewahrt. Die innere Verbindung von 
Handelsrechtsgeschichte und Handelsrechtsdogmatik, die Nebeneinander- 
stellung und Verbindung von verwandten Rechtsgestaltungen, insbesondere 
die konstruktive Zusammenschweißung der land= und seehandelsrechtlichen 
Institute lassen das Buch auch für den Praktiker als eine reiche Fundgrube 
wissenschaftlicher Belehrung über die Prinzipien des Handelsrechts erscheinen.“ 
  
„Eine literarische Leistung, die, wenn es für handelsrechtliche Forschungen 
Nobelpreise gäbe, dieser Auszeichnung würdig wäre. Das Buch ist das 
Ergebnis einer Lebensarbeit. Was das Werk kennzeichnet, ist die innere, 
sichere Verbindung von Handelsrechtsgeschichte und Handelsrechtsdogmatik 
und dann die konstruktive Zusammenschweißung der landes= und seehandels- 
rechtlichen Institute."“
	        
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