Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 1. 433 
die Mark, wie solche durch § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, 
betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen (Reichs-Gesetzbl. 
S. 404), festgestellt worden ist.? 
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1Vgl. Säüchs. V 24./11. 74 (G u. VBl 442): Auf Grund eines Be— 
schlusses des Bundesraths des Deutschen Reiches werden sämmtliche Behörden, 
öffentliche Beamten und Kassenstellen angewiesen, sich im amtlichen Verkehre 
bei Abkürzung des Wortes Mark des Zeichens „A“ ausschließlich zu bedienen. 
Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung der Fünfzig— 
bfennigstücke der älteren Geprägeformen. Vom 27. Juni 1908. 
(RGEBl 464.) 
Auf Grund des Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend ÄAnderungen 
im Münzwesen, vom 19. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 212) hat der Bundes- 
rat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
8 1. Die Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen mit der 
Wertangabe „50 Pfennig“ gelten vom 1. Oktober 1908 ab nicht mehr 
als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den 
mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen 
in Zahlung zu nehmen. 
32. Die Fünfzigpfennigstücke der im § 1 bezeichneten Formen werden 
bis zum 30. September 1910 bei den Reichs= und Landeskassen zu ihrem 
gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsmünzen 
umgetauscht. 
33. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (8§ 2) 
findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf 
imB ewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
* Das G 4./12. 71 bestimmt: 8 1. Es wird eine Reichsgoldmünze 
ausgeprägt, von welcher aus Einem Pfunde feinen Goldes 139½⅛½ Stück aus- 
bebracht werden. § 2. Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark genannt 
ud in 100 Pfennig eingetheilt, § 4. Das Mischungsverhältniß der Reichs- 
holdmünzen wird auf 900 Tausendtheile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer 
festgestellt. Es werden demnach 125,568 Zehn-Mark-Stücke, 62,725 Zwanzig- 
ark-Stücke je Ein Pfund wiegen. § 9. Reichsgoldmünzen, deren Gewicht 
in nicht mehr als fünf Tausendtheile hinter dem Normalgewicht (8 4) zurück- 
geibt Passirgewicht), und welche nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige 
. schädigung am Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als voll- 
chtig gelten. — — — — Die Reichsgoldmünzen werden, wenn dieselben in 
* längerer Cirkulation und Abnutzung am Gewicht so viel eingebüßt 
zu en, daß sie das Passirgewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Reichs 
ein inschmelzen eingezogen. Auch werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen 
allen Kassen des Reichs und der Bundesstaaten stets voll zu demjenigen 
* zu welchem sie ausgegeben sind, angenommen werden. Nach § 7 soll 
i teen einzelnen Stücke „die Abweichung in Mehr oder Weniger im Gewicht 
geh mehr als zwei und ein halb Tausendtheile seines Gewichts, im Fein- 
alt nicht mehr als zwei Tausendtheile betragen.“ 
geld StGB 146. Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papier- 
nachmacht, um das nachgemachte Geld als echt zu gebrauchen oder sonst 
riedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 28 
 
	        
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