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484 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906.
2. 3. 4.
Steuersatz Berechnung
der
*i*i pf. Stempelabgabe
—
—
—— —
Gegenstand der Besteuerung
Lauf. Nr.
(7v.] den (Kinderkarten), ist die Hälfte der
für den vollen Fahrpreis festgesetzten
Stempelabgabe, jedoch mindestens 5
Pfennig, zu entrichten.
Bei Sonderfahrten usw., für deren
Benutzung keine Fahrkarten ausge-
geben werden, sondern der Preis in
anderer Weise berechnet wird, ist ein
Stempel in Höhe von zehn vom
Hundert des gesamten Beförderungs-
preises zu entrichten.
Erlaubniskarten für Kraft-
fahrzeuge.
8. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge
zur Personenbeförderung auf öffent!
lichen Wegen und Plätzen, und zwar
1. für Krafträer—10—
2. für Kraftwagen
a) von nicht mehr als 6 Pferde-
kräfstten———25—
b) von über 6, jedoch nicht mehr
als 10 Pferdekräften00
ID) von über 10, jedoch nicht mehr
als 25 Pferdekrästenn— —100|
d) von über 25 Pferdekräften——550—
als Grundbetrag;
außerdem zu 2;: von jeder Pferde- von jeder einzelnen Karte.
kraft oder einem Teile einer Pferde-
kraft
falls das Fahrzeug nicht mehr als
6 Pferdekräfte hht— ——12—
falls dasselbe über 6, jedoch nicht
mehr als 10 Pferdekräfte hat—5—
falls dasselbe über 10, jedoch nicht
mehr als 25 Pferdekräfte hat—5
im übrgen .
Die Abgabe ermäßigt sich um die
Hälfte, wenn die Ausstellung der
Erlaubniskarte für einen vier Mo-
nate nicht übersteigenden Zeitraum
beantragt wird. -
b) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge
von im Auslande wohnenden Be-
sitzern (§ 54 Abs. 2) zur Personen=
beförderung auf öffentlichen Wegen
und Plätzen bei vorübergehender Be-
nutzung des Kraftfahrzeugs im In-
land, und zwar bei Benutzung:
1. während eines nicht mehr als
dreißig Tage im Jahre betragen-
den Aufenthalts im Inlande für
Krafträden
.. . ei
2. a) während eines nicht mehr als von der einzelnen Karte. (er
fünf Tage im Jahre betragen- mehr als dreißigtuß der
den Aufenthalts im Inlande Aufenthalt ist eine Ka t #u
für Kraftwagen —154 zu a bezeichneten Ar