Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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484 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 
2. 3. 4. 
Steuersatz Berechnung 
der 
*i*i pf. Stempelabgabe 
— 
— 
  
—— — 
  
Gegenstand der Besteuerung 
Lauf. Nr. 
  
  
(7v.] den (Kinderkarten), ist die Hälfte der 
für den vollen Fahrpreis festgesetzten 
Stempelabgabe, jedoch mindestens 5 
Pfennig, zu entrichten. 
Bei Sonderfahrten usw., für deren 
Benutzung keine Fahrkarten ausge- 
geben werden, sondern der Preis in 
anderer Weise berechnet wird, ist ein 
Stempel in Höhe von zehn vom 
Hundert des gesamten Beförderungs- 
preises zu entrichten. 
Erlaubniskarten für Kraft- 
fahrzeuge. 
8. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 
zur Personenbeförderung auf öffent! 
lichen Wegen und Plätzen, und zwar 
1. für Krafträer—10— 
2. für Kraftwagen 
a) von nicht mehr als 6 Pferde- 
kräfstten———25— 
b) von über 6, jedoch nicht mehr 
als 10 Pferdekräften00 
ID) von über 10, jedoch nicht mehr 
als 25 Pferdekrästenn— —100| 
d) von über 25 Pferdekräften——550— 
als Grundbetrag; 
außerdem zu 2;: von jeder Pferde- von jeder einzelnen Karte. 
kraft oder einem Teile einer Pferde- 
kraft 
falls das Fahrzeug nicht mehr als 
6 Pferdekräfte hht— ——12— 
falls dasselbe über 6, jedoch nicht 
mehr als 10 Pferdekräfte hat—5— 
falls dasselbe über 10, jedoch nicht 
mehr als 25 Pferdekräfte hat—5 
im übrgen . 
Die Abgabe ermäßigt sich um die 
Hälfte, wenn die Ausstellung der 
Erlaubniskarte für einen vier Mo- 
nate nicht übersteigenden Zeitraum 
beantragt wird. - 
b) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 
von im Auslande wohnenden Be- 
sitzern (§ 54 Abs. 2) zur Personen= 
beförderung auf öffentlichen Wegen 
und Plätzen bei vorübergehender Be- 
nutzung des Kraftfahrzeugs im In- 
land, und zwar bei Benutzung: 
1. während eines nicht mehr als 
dreißig Tage im Jahre betragen- 
den Aufenthalts im Inlande für 
Krafträden 
.. . ei 
2. a) während eines nicht mehr als von der einzelnen Karte. (er 
fünf Tage im Jahre betragen- mehr als dreißigtuß der 
den Aufenthalts im Inlande Aufenthalt ist eine Ka t #u 
für Kraftwagen —154 zu a bezeichneten Ar 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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