Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anhang VIII. Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896. 527 
oder theilweise im Verzug ist und der Betrag, mit dessen Zahlung 
er im Verzug ist, mindestens dem zehnten Theile des Kaufpreises 
er übergebenen Sache gleichkommt. 
8§5. Hat der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen 
Eigenthums die verkaufte Sache wieder an sich genommen, so gilt 
dies als Ausübung des Rücktrittsrechts. 
§ 6. Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 finden auf Verträge, 
welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts (8 1) 
vin einer anderen Rechtsform, insbesondere durch miethweise Ueber- 
lassung der Sache zu erreichen, entsprechende Anwendung, gleichviel 
ob dem Empfänger der Sache ein Recht, später deren Eigenthum zu 
erwerben, eingeräumt ist oder nicht. 
§ 7. Wer Lotterieloose, Inhaberpapiere mit Prämien (Gesetz 
vom 8. Juni 1871, REGl S. 210) 1 oder Bezugs= oder Antheil- 
scheine auf solche Loose oder Inhaberpapiere gegen Theilzahlungen 
verkauft oder durch sonstige auf die gleichen Zwecke abzielende Ver- 
*- veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark be- 
aft. . 
Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papiers 
vor oder nach der Zahlung des Preises erfolgt. 
r § 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwen- 
ung, wenn der Empfänger der Waare als Kaufmann in das 
Landelsregister eingetragen ist. 
§ 9. Verträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
bgeschlossen worden sind, unterliegen den Vorschriften desselben nicht. 
  
  
VIII 
Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. 
Vom 27. Mai 1896. (R# l 145.) 
§1. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit- 
gellungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt 
8 über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffen— 
eit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder 
giwerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugs- 
Velle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den 
* aß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben thatsäch- 
—fArt macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders 
  
1 Siehe oben Anhang IV 1 S. 446.
	        
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