Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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542 Anhang X 1. Gesetz, betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen. 8 14. 
an Mustern und Modellen mit der Maßgabe entsprechende Anwen- 
dung, daß die vorräthigen Nachbildungen und die zur widerrecht- 
  
Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der Ver- 
anstalter desselben auf Grund entschuldbaren, thatsächlichen oder recht- 
lichen Irrthums in gutem Glauben gehandelt hat. 
Kann die verwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird dieselbe 
nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende Freiheitsstrafe 
bis zu sechs Monaten umgewandelt. 
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf 
Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten 
zu erlegende Geldbuße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt 
werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammt- 
schuldner. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent- 
schädigungsanspruches aus. 
Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trifft, so- haftet 
er dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger für den entstandenen Schaden 
nur bis zur Höhe seiner Bereicherung. 
19. Darüber, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich derselbe 
beläuft, desgleichen über den Bestand und die Höhe einer Bereicherung, ent- 
scheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung- 
20. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Anderen zur Veran- 
staltung eines Nachdrucks veranlaßt, hat die im § 18 festgesetzte Strafe vel- 
wirkt, und ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger nach Maßgabe der 
§8 18 und 19 zu entschädigen verpflichtet, und zwar selbst dann, wenn der 
Veranstalter des Nachdrucks nach § 18 nicht strafbar oder ersatzverbindli 
sein sollte. 
Wenn der Veranstalter des Nachdrucks ebenfalls vorsätzlich oder aus 
Fahrlässigkeit gehandelt hat, so haften Beide dem Berechtigten solidarisch. 
Die Strafbarkeit und Ersatzverbindlichkeit der übrigen Theilnehmer am 
Nachdruck richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
21. Die vorräthigen Nachdrucks-Exemplare und die zur widerrechtlichen 
Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, 
Steine, Stereotypabgüsse 2c., unterliegen der Einziehung. Dieselben sind, nach- 
dem die Einziehung dem Eigenthümer gegenüber rechtskräftig erkannt ist, ent- 
weder zu vernichten oder ihrer gefährdenden Form zu entkleiden und alsdann 
dem Eigenthümer zurückzugeben. 
Wenn nur ein Theil des Werkes als Nachdruck anzusehen ist, so erstredt 
sich die Einziehung nur auf den als Nachdruck erkannten Theil des Werkes 
und die Vorrichtungen zu diesem Theile. 1 
Die Einziehung erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucks-Exemplare un 
Vorrichtungen, welche sich im Eigenthum des Veranstalters des Nachdruck- 
des Druckers, der Sortimentsbuchhändler, der gewerbsmäßigen Verbreiter un 
desjenigen, welcher den Nachdruck veranlaßt hat (8 20), befinden.
	        
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