Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  26.  203

Nr.  13686.

Königliche  Verorduung,  die  Verfassung  der  K.  Bayerischen  Technischen  Hochschule  in  München
etreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Tubwig,.
von  Gottes  Gnaden  Höniglicher  Vrinz  von  Hayern,

Pegent.
Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:
Die  Verfassung  der  K.  Bayerischen  Technischen  Hochschule  in  München  in  der  Fassung
der  Verordnung  vom  27.  Juni  1899  (GWBl.  Seite  381)  und  vom  27.  Dezember  1902
(GVBl.  1903  Seite  1)  wird  geändert,  wie  folgt:
1.  §  17  Absatz  1  Satz  1  hat  zu  lauten:

Seine  Majestät  der  König  ernennt  den  Rektor  der  Technischen  Hochschule

jeweilig  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren.
2.  An  Stelle  von  §  23  Absatz  1  Satz  1  und  2  treten  folgende  Vorschriften:

Jede  Abteilung  der  Hochschule  hat  einen  Vorstand.  Die  Abteilungsvorstände
  werden  aus  der  Mitte  der  ordentlichen  Professoren  der  Abteilungen  auf
die  Dauer  von  zwei  Jahren  in  der  Weise  gewählt,  daß  alljährlich  je  die  Hälfte  der  Abteilungen
  eine  Vorstandswahl  vornimmt.  Die  Wahl  erfolgt  durch  die  sämtlichen
bei  der  Abteilung  angestellten  Professoren  und  unterliegt  der  Allerhöchsten  Bestätigung.

3.  §  23  Absatz  2  Satz  2  hat  zu  lauten:

Bei  vorübergehender  Verhinderung  wird  der  Vorstand  von  seinem  Amtsvorgänger,

und  wenn  ein  solcher  fehlt,  von  dem  dienstältesten  Professor  der  Abteilung  vertreten.

4.  Die  am  Schlusse  des  laufenden  Semesters  zu  wählenden  Abteilungsvorstände  werden

noch  auf  drei  Jahre  gewählt,  jedoch  haben  drei  davon  am  Schlusse  des  Studienjahres  1914/15
durch  das  Los  auszuscheiden.

Leutstetten,  den  8.  Juni  1913.

Ludwig,

Drinz  von  Gayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  v.  Anilling.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialdirektor  von  Pracher.