Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Gesed, betr. d. Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876. 8 14. 543 
lichen Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen nicht vernichtet, 
sondern auf Kosten des Eigenthümers und nach Wahl desselben ent- 
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Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veranstalter oder Ver- 
anlasser des Nachdrucks weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat (8 18). 
Sie erfolgt auch gegen die Erben desselben. 
E3s steht dem Beschädigten frei, die Nachdrucks-Exemplare und Vor- 
richtungen ganz oder theilweise gegen die Herstellungskosten zu übernehmen, 
insofern nicht die Rechte eines Dritten dadurch verletzt oder gefährdet werden. 
22. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald ein Nachdrucks- 
Exemplar eines Werkes den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider, 
sei es im Gebiet des Norddeutschen Bundes, sei es außerhalb desselben, her- 
gestellt worden ist. 
Im Falle des bloßen Versuchs des Nachdrucks tritt weder eine Be- 
strafung noch eine Entschädigungsverbindlichkeit des Nachdruckers ein. Die 
Einziehung der Nachdrucksvorrichtungen (8 21) erfolgt auch in diesem Falle. 
23. Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchste 
gesetzliche Maaß (8 18) nicht statt. 
24. Wenn in den Fällen des 8§ 7 Littr. a die Angabe der Quelle oder 
es Namens des Urhebers vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit unterlassen wird, 
d haben der Veranstalter und der Veranlasser des Abdrucks eine Geldstrafe 
is zu zwanzig Thalern verwirkt. 
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
Eine Entschädigungspflicht tritt nicht ein. 
d 25. Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vorschriften 
es gegenwärtigen Gesetzes zuwider angefertigt worden sind, innerhalb oder 
außerhalb des Norddeutschen Bundes gewerbemäßig feilhält, verkauft oder in 
onstiger Weise verbreitet, ist nach Maßgabe des von ihm verursachten Schadens 
an Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird 
ußerdem mit Geldstrafe nach § 18 bestraft. 
d Die Einziehung der zur gewerbemäßigen Verbreitung bestimmten Nach- 
rucks-Exemplare nach Maßgabe des 8 21 findet auch dann statt, wenn der 
erbreiter nicht vorsätzlich gehandelt hat. 
lie Der Entschädigungspflicht sowie der Bestrafung wegen Verbreitung unter- 
schern auch der Veranstalter und Veranlasser des Nachdrucks, wenn sie nicht 
#on als solche entschädigungspflichtig und strafbar sind. 
f. Verfahren. 
auch * Sowohl die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch, als 
"- cedie Perhängung der im gegenwärtigen Gesetze angedrohten Strafen und 
liche iuzlehung der Nachdrucks-Exemplare 2c. gehört zur Kompetenz der ordent- 
n Gerichte. 
rehtsddie Einziehung der Nachdrucks-Exemplare 2c. kann sowohl im Straf- 
wege beantragt, als im Civilrechtswege verfolgt werden. 
Das gerichtliche Strafverfahren ist nicht von Amtswegen, sondern 
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ur auf den Antrag des Verletzten einzuleiten. Der Antrag auf Bestrafung
	        
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