Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Anhang X 2. Patentgesetz vom 7. April 1891. 8 1-3. 547 
X2 
Patentgesetz.! 
Vom 7. April 1891. (Re#l 79.) 
Artikel lI. 
An Stelle der §8§ 1 bis 40 des Patentgesetzes vom 25. Mai 
1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 501) treten folgende Bestimmungen. 
Erster Abschnitt. 
Patentrecht. 
§ 1. Patente werden ertheilt für neue Erfindungen, welche eine 
gewerbliche Verwerthung gestatten. 
Ausgenommen sind: 
1. Erfindungen, deren Verwerthung den Gesetzen oder guten Sitten 
zuwiderlaufen würde; 
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß= und Arzneimitteln, sowie 
von Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, 
soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur 
Herstellung der Gegenstände betreffen. 
§ 2. Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der 
auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung in öffentlichen Druck- 
chriften aus den letzten hundert Jahren bereits derart beschrieben 
oder im Inlande bereits so offenkundig benutzt ist, daß danach die 
enutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. 
Die im Auslande amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen 
stehen den öffentlichen Druckschriften erst nach Ablauf von drei Monaten 
"lt dem Tage der Herausgabe gleich, sofern das Patent von dem- 
lenigen, welcher die Erfindung im Auslande angemeldet hat, oder 
von seinem Rechtsnachfolger nachgesucht wird. Diese Begünstigung 
erstreckt sich jedoch nur auf die amtlichen Patentbeschreibungen der— 
lenigen Staaten, in welchen nach einer im Reichs-Gesetzblatt ent- 
haltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
w 8 3. Auf die Ertheilung des Patents hat derjenige Anspruch, 
elcher die Erfindung zuerst nach Maßgabe dieses Gesetzes angemeldet 
nat Eine spätere Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent 
fücht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand des Patents des 
üheren Anmelders ist. Trifft diese Voraussetzung theilweise zu, so 
in der spätere Anmelder nur Anspruch auf Ertheilung eines Patents 
#ntsprechender Beschränkung. 
1 Siehe Anhang X 5 S. 569: V z. Ausführung des G. 7./2. 1891. 
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