Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt III. Verfahren in Patentsachen. 557 
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heit zu leisten ist. Erfolgt die Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf 
der Frist, so gilt der Antrag als zurückgenommen. 
§ 29. Nachdem die Einleitung des Verfahrens verfügt ist, 
fordert das Patentamt den Patentinhaber unter Mittheilung des 
Antrags auf, sich über denselben innerhalb eines Monats zu erklären. 
Erklärt der Patentinhaber binnen der Frist sich nicht, so kann 
ohne Ladung und Anhörung der Betheiligten sofort nach dem An- 
trage entschieden und bei dieser Entscheidung jede von dem Antrag- 
steller behauptete Thatsache für erwiesen angenommen werden. 
§ 30. Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig, oder wird im 
Falle des § 29 Absatz 2 nicht sofort nach dem Antrage entschieden, 
so trifft das Patentamt, und zwar im ersteren Falle unter Mittheilung 
des Widerspruchs an den Antragsteller, die zur Aufklärung der 
Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Vernehmung von 
Zeugen und Sachverständigen anordnen. Auf dieselben finden die 
Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die 
Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Proto- 
kollführers aufzunehmen. 
Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung der Be- 
theiligten. 
Wird die Zurücknahme des Patents auf Grund des § 11 Nr. 2 
beantragt, so muß der diesem Antrage entsprechenden Entscheidung 
eine Androhung der Zurücknahme unter Angabe von Gründen und 
unter Festsetzung einer angemessenen Frist vorausgehen. 
§ 31. In der Entscheidung (§§ 29, 30) hat das Patentamt 
nhach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Antheile die Kosten 
des Verfahrens den Betheiligten zur Last fallen. 
„8 32. Die Gerichte sind verpflichtet. dem Patentamt Rechts— 
hülfe zu leisten. Die Festsetzung einer Strafe gegen Zeugen und 
achverständige, welche nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren 
eeidigung verweigern, sowie die Vorführung eines nicht erschienenen 
eugen erfolgt auf Ersuchen durch die Gerichte. 
8 33. Gegen die Entscheidung des Patentamts (88 29, 30) 
ist die Berufung zulässig. Die Berufung geht an das Reichsgericht. 
  
1 Verordnung, betr. das Berufungsverfahren beim Reichs- 
hericht in Patentsachen 6./12. 91 (R##l 389). 
ve Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
1h rdnen auf Grund des § 33 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (RGBl 
—ui Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, 
as folgt:
	        
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