Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt VIII. Besondere Bestimmungen. 8 123—131. 623 
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II. Für Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht. 
8 126. [120.] Die Bestimmungen des 8 119 über die Be— 
schränkung der Betheiligung auf einen Geschäftsantheil und des 
*l 121 über die Berufung der Generalversammlung im Falle der 
Ueberschuldung finden auf die Genossenschaften mit unbeschränkter 
Nachschußpflicht Anwendung. 
§ 127. I121.]) Die Beitrittserklärungen (§ 15) müssen die 
ausdrückliche Bemerkung enthalten, daß die einzelnen Genossen mit 
ihrem ganzen Vermögen verpflichtet sind, der Genossenschaft die zur 
Befriedigung der Gläubiger derselben erforderlichen Nachschüsse nach 
aßgabe des Gesetzes zu leisten. 
§ 128. 1122.] Ist im Falle der Eröffnung des Konkurs- 
erfahrens nach Ablauf von drei Monaten seit dem Termine, in 
welchem die Nachschußberechnung (§ 114) für vollstreckbar erklärt 
ist, die Befriedigung oder Sicherstellung der im § 105 Absatz 1 
bezeichneten Konkursgläubiger noch nicht bewirkt, so sind die hierzu 
er orderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten achtzehn Monate 
or der Eröffnung des Konkursverfahrens ausgeschiedenen Genossen, 
welche nicht schon in Gemäßheit des § 75 oder des § 76 Absatz 4 
* Nachschußpflicht unterliegen, nach Maßgabe des 8 105 zur 
onkursmasse zu leisten. 
g 8 129. [123.] Der Konkursverwalter hat ohne Verzug eine 
erechnung über die Beitragspflicht der Ausgeschiedenen aufzustellen. 
a In der Berechnung sind dieselben namentlich zu bezeichnen und 
f sie die Beiträge zu vertheilen, soweit nicht das Unvermögen 
inzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften in §8 106 Absatz 3, 
— 107—109, 111—113 und 115 entsprechende Anwendung. 
wi § 130. (124.] Durch die Bestimmungen der 88 128, 129 
ond die Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossenschaft 
rbliebenen Genossen nicht berührt. 
die Aus den Nachschüssen der letzteren sind den Ausgeschiedenen 
gungon diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die Befriedi- 
zei 9 oder Sicherstellung der sämmtlichen im § 105 Absatz 1 be- 
chneten Konkursgläubiger bewirkt ist. 
III. Für Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. 
darf 131. [125.] Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht 
“ Gen Haftsumme der einzelnen Genossen (8 2) nicht niedriger als 
eschäftsantheil sein. 
Die Haftsumme muß bei Errichtung der Genossenschaft durch
	        
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