Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
18 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 11. 
  
  
Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar 
oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Vertheilung 
des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit 
geleistet ist. 
XXII. Hinter den § 75 werden im fünften Abschnitte folgende Vor- 
schriften eingestellt: 
§ 75a. Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach 
§ 3 Absatz 1 wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser 
Bestimmungen nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Ge- 
schäftsführer und, wenn ein Ausfsichtsrath bestellt ist, jedes 
Mitglied des Aufsichtsraths im Wege der Klage beantragen, 
daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. 
Die Vorschriften der §§ 272, 273 des Handelsgesetzbuchs 
finden entsprechende Anwendung. 
§ 75b. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die 
Firma oder den Sitz der Gesellschaft oder den Gegenstand des 
Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der 
Gesellschafter geheilt werden. 
§ 75c. Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handels- 
register eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung 
ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten 
vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht 
berührt. 
Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu 
leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbind- 
lichkeiten erforderlich ist. 
XXIII. An die Stelle der §§ 76, 77 treten folgende Vorschriften: 
§ 76. Die in diesem Gesetze vorgesehenen Anmeldungen zum 
Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquida- 
toren, die im § 7 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 58 Absatz 1, 
§ 59 Absatz 1 Nr. 3, § 78 Absatz 5 vorgesehenen Anmeldungen 
sind durch sämmtliche Geschäftsführer zu bewirken. 
§77. In Ansehung der in 88 7, 55, 8 58 Absaß 1, 859 Absatz 1 
Nr. 3, § 78 Absatz 5 bezeichneten Anmeldungen zum Handels- 
register findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handels- 
register des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Verhängung von 
Ordnungsstrafen nach §14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt. 
XXIV. Im § 80 Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Eintragung des 
Gesellschaftsvertrags“ durch die Worte „Eintragung der Ge- 
sellschaft“ ersetzt.
	        
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