18 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 11.
Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar
oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Vertheilung
des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit
geleistet ist.
XXII. Hinter den § 75 werden im fünften Abschnitte folgende Vor-
schriften eingestellt:
§ 75a. Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach
§ 3 Absatz 1 wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser
Bestimmungen nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Ge-
schäftsführer und, wenn ein Ausfsichtsrath bestellt ist, jedes
Mitglied des Aufsichtsraths im Wege der Klage beantragen,
daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.
Die Vorschriften der §§ 272, 273 des Handelsgesetzbuchs
finden entsprechende Anwendung.
§ 75b. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die
Firma oder den Sitz der Gesellschaft oder den Gegenstand des
Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der
Gesellschafter geheilt werden.
§ 75c. Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handels-
register eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung
ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten
vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht
berührt.
Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu
leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbind-
lichkeiten erforderlich ist.
XXIII. An die Stelle der §§ 76, 77 treten folgende Vorschriften:
§ 76. Die in diesem Gesetze vorgesehenen Anmeldungen zum
Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquida-
toren, die im § 7 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 58 Absatz 1,
§ 59 Absatz 1 Nr. 3, § 78 Absatz 5 vorgesehenen Anmeldungen
sind durch sämmtliche Geschäftsführer zu bewirken.
§77. In Ansehung der in 88 7, 55, 8 58 Absaß 1, 859 Absatz 1
Nr. 3, § 78 Absatz 5 bezeichneten Anmeldungen zum Handels-
register findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handels-
register des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Verhängung von
Ordnungsstrafen nach §14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.
XXIV. Im § 80 Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Eintragung des
Gesellschaftsvertrags“ durch die Worte „Eintragung der Ge-
sellschaft“ ersetzt.