Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt VII. Schiffsgläubiger. Abschnitt VIII. Verjährung. 699 
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nach 8 110 eingeleiteten Aufgebotsverfahrens erloschen sind, persön— 
lich in gleicher Weise, wie im Falle der Einziehung der Fracht. 
8 114. I115.] Sendet der Schiffseigner, nachdem er von der 
Vorderung eines Schiffsgläubigers, für welche er nur mit Schiff und 
Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, das Schiff zu einer neuen 
eise aus, ohne daß dies zugleich im Interesse des Gläubigers ge- 
oten war, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Be- 
trages auch persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich 
ergeben haben würde, falls der Werth, den das Schiff bei Antritt 
der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rang- 
ordnung vertheilt worden wäre. 
Bis zum Beweise des Gegentheils wird angenommen, daß der 
Gläubiger bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung 
erlangt haben würde. 
§ 115. I116.] Die Vergütung für Aufopferung oder Be- 
schädigung in Fällen der großen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger 
an Stelle des Gegenstandes, für den die Vergütung bestimmtt ist. 
Dasselbe gilt von der Entschädigung, die wegen des Verlustes 
oder der Beschädigung des Schiffes oder wegen der durch Verlust 
oder Beschädigung von Gütern herbeigeführten Entziehung der Fracht 
dem Schiffseigner von demjenigen gezahlt werden muß, welcher den 
Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. 
Hat der Schiffseigner die Vergütung oder Entschädigung ein— 
gezogen, so haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffs- 
glärbigern persönlich in gleicher Weise wie den Gläubigern einer 
Neise im Falle der Einziehung der Fracht (8 112). 
§ 116. I117.]) Die wegen der Beiträge zur großen Haverei und 
Bergungs- und Hülfskosten auf den Ladungsgütern haftenden 
Pfandrechte gehen den im § 443 [Art. 411|] des Handelsgesetzbuchs be- 
zeichneten Pfandrechten vor. Unter den ersteren Pfandrechten hat das 
ater entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleich- 
nettig entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, welche aus 
nlaß desselben Nothfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig 
entstanden. 
" In den Fällen der großen Haverei oder des Verlustes oder der 
eschädigung durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften 
V 115 entsprechende Anwendung. 
Achter Abschnitt. 
Verjährung. 
§ 117. II18.] Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren: 
die öffentlichen Schiffs= und Schiffahrtsabgaben, insbesondere 
le Brücken-, Schleusen-, Kanal= und Hafengelder; 
  
der
	        
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